Die Genehmigung der BGV A2/der GUV-V A2 verband das damalige BMWA mit der Auflage, auch die Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten zu reformieren. Die Reform sollte zum 1.1.2009 in Kraft treten. Entsprechende Reformforderungen enthielt auch ein Bundesratsbeschluss der Länder.[1] Danach sollten bei einer Reform u. a. Leitlinien sein:

  • Anpassung der vorgeschriebenen Einsatzzeiten an den tatsächlichen Bedarf vor Ort,
  • Berücksichtigung der Gefährdungssituationen in den jeweiligen Betrieben und Verwaltungen,
  • Stärkung der Verantwortung des Arbeitgebers im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung,
  • Verzahnung und Abgleichung der Unfallverhütungsvorschriften im Hinblick auf die geplante Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung.

Entsprechend der Vorgehensweise zur Reform der Kleinbetriebsbetreuung entwickelte der FA ORG unter Beteiligung von BMAS, Ländern, Sozialpartnern, VDBW, VDSI und BGen zunächst Rahmenbedingungen für die Regelbetreuung. Diese sollten eine Umsetzung des ASiG nach einheitlichen Grundsätzen über die DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 sicherstellen. Die Rahmenbedingungen beschrieben ein aus Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil der Betreuung bestehendes Konzept, das eine branchenspezifische Einordnung der Betriebe in 3 Betreuungsgruppen der Grundbetreuung vorsah. Danach konnten die BGen innerhalb der Betreuungsgruppen Bandbreiten zur Festlegung der Einsatzzeiten nutzen. Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung sollten Einsatzzeitenregelungen oder Leistungskataloge möglich sein. Die Rahmenbedingungen und die von der Mitgliederversammlung (MV) des damaligen HVBG beschlossene Muster-UVV gaben den Rahmen für die Ausgestaltungsmöglichkeiten durch die BGen vor.

Die von den BGen bis Ende 2007 zur Vorgenehmigung eingereichten Entwürfe zur BGV A2/Anlage konnten durch BMAS und Länder jedoch nicht genehmigt werden. Kritisiert wurden v. a.:

  • nach wie vor bestehende Einsatzzeitenunterschiede für Betriebe mit gleichen bzw. ähnlichen Gefährdungen,
  • die unterschiedliche Vorgehensweise im Umgang mit der Einsatzzeitenstaffelung (Degression),
  • unabgestimmte Vorgehensweisen hinsichtlich der Festlegungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung,
  • die uneinheitliche Verwendung von Begriffen.

Eine Überarbeitung der eingereichten Nachträge war deshalb unumgänglich. Als neuer Termin für die Einführung der neuen Regelbetreuung wurde vom BMAS der 1.1.2011 festgelegt.

Vor dem Hintergrund der Fusion von BUK und HVBG zum 1.7.2007 beschloss die MV der DGUV im Juni 2008, das Reformvorhaben nunmehr zu nutzen, um BGV A2 und DGUV-V 8 (bisher GUV-V A6/7) zu einer einheitlichen Vorschrift zusammenzuführen. Die DGUV wurde beauftragt, ein abgestimmtes Betreuungskonzept zu entwickeln. Aufbauend auf den Bausteinen des Rahmenkonzeptes des FA ORG entstand der Mustertext der zukünftigen DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV V 2), der von der MV 2/2009 beschlossen wurde.

[1] Entschließung des Bundesrates zur Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes, BR 661-06.

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