Schon seit mehr als 4 Jahrzehnten listet das Arbeitssicherheitsgesetz die Aufgaben des Betriebsarztes i. W. wie folgt auf:

  1. Beratung bei

    • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    • Fragen der Arbeitsplatzgestaltung, z. B. Arbeitszeit, Schichtarbeit und Pausenregelungen, sowie der Gestaltung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    • der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
    • der Wiedereingliederung von Menschen mit Einschränkungen in den Arbeitsprozess,
    • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
  2. Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer, Erfassung und Auswertung der Ergebnisse;
  3. Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen:

    • festgestellte Mängel dem Arbeitgeber mitteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken,
    • auf die Benutzung der Körperschutzmittel achten,
    • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersuchen, auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorschlagen;
  4. Mitwirkung bei Unterweisungen.

Konkret stellen sich die typischen "Einsatzgebiete" des Betriebsarztes im betrieblichen Alltag wie folgt dar:

2.1 Arbeitsschutzausschuss-Sitzung

I. d. R. gehen die betrieblich Verantwortlichen davon aus, dass der Betriebsarzt in der ASA-Sitzung mit am Tisch sitzt – schließlich ist so auch die Vorgabe für die Besetzung des ASA nach ASiG und so wird es in großen Betrieben meist auch praktiziert. In kleinen und mittleren Betrieben ist das allerdings angesichts der geringen Mindesteinsatzzeiten nach DGUV-V 2 gar nicht möglich bzw. nicht sinnvoll, dass der Arzt seine kostbare Einsatzzeit nur in ASA-Sitzungen verbringt. Es gilt dann, in einer wohlüberlegten Einsatzplanung festzulegen, wann der Arzt in der ASA-Sitzung tatsächlich beratend gebraucht wird und wann nicht. Aufsichtsbehörden sollten an dem Punkt erkennen können, dass der Betriebsarzt in die Arbeit des ASA sinnvoll eingebunden ist, auch wenn er nicht in jeder Sitzung persönlich präsent ist.

2.2 Vorsorgen

Für arbeitsmedizinische Vorsorgen und Untersuchungen ist fraglos ein Arbeitsmediziner zuständig. Allerdings ist die Frage, warum und für wen im Betrieb welche Vorsorge erforderlich ist, durchaus nicht nur eine medizinische. Oft geraten Betrieb und Betriebsarzt mindestens zu Beginn der Beratung schnell an einen Punkt, wo es zu Irritationen kommt:

  • Der Betrieb weiß, welche Arbeitsverfahren und -stoffe eingesetzt werden – und erwartet, dass der Betriebsarzt eine Aussage dazu trifft, welcher Vorsorgebedarf sich dadurch ergibt.
  • Der Betriebsarzt weiß, welche medizinischen Auslösekriterien für die einzelnen Vorsorgen relevant sind, z. B. eine konkrete Konzentration eines Gefahrstoffs über einen bestimmten Zeitraum, ein bestimmter Schalldruckpegel für eine Vorsorge "Lärm" oder auch nur eine "Exposition" gegenüber einem bestimmten Stoff. Er kann aber (besonders wenn noch nicht langjährig berufserfahren) angesichts der Vielfalt von Branchen, Betrieben, Abläufen und Verfahren oft nicht absehen, an welchen Arbeitsplätzen eines einzelnen Betriebs diese Kriterien erfüllt sein werden – und erwartet daher, dass der Betrieb eine Aussage dazu trifft, welcher Vorsorgebedarf sich dadurch ergibt.

Hier müssen sich beide Seiten in einen fachlichen Austausch begeben, denn nur im Zusammenspiel aller Kenntnisse und Erfahrungen kann der Vorsorgebedarf gezielt ermittelt werden (wovon schließlich auch ein erheblicher organisatorischer und finanzieller Aufwand abhängen kann). Grundsätzlich helfen dabei oft Arbeitsplatzmessungen, z. B. ein Lärmkataster, Staub- oder Gefahrstoffmessungen, weiter. Aber genau diese sind oft mit einem hohen Organisations-, Zeit- und Geräteaufwand verbunden, den nicht jeder (Klein-)Betrieb leisten kann. Die Unfallversicherungsträger sind sich dieses Problems aber durchaus bewusst und stellen Unterlagen für orientierende Einschätzungen zum Vorsorgebedarf zur Verfügung.

 
Praxis-Tipp

DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen

Die DGUV stellt in den in 2022 neu herausgebrachten Empfehlungen nicht nur medizinische Hinweise für Arbeitsmediziner zur Verfügung, sondern z. B. auch technisch orientierte Beschreibungen von Auslösekriterien von Vorsorgen und Beispielsammlungen dazu. Das unterstützt den Fachabgleich zwischen den betrieblich Verantwortlichen und dem Betriebsarzt dahingehend, dass eine Entscheidung zum Vorsorgebedarf getroffen werden kann.

 
Achtung

Vorsorgebedarf abstimmen

Nicht jeder Arbeitsmediziner ist automatisch in der Lage, alle Vorsorgen und Untersuchungen auszuführen. Z. B. müssen für Strahlenschutzuntersuchungen und für Vorsorgen bzgl. bestimmter Gefahrstoffe besondere Qualifikationen vorliegen. Und nicht jeder niedergelassene Betriebsmediziner mit überschaubarem Kundenstamm verfügt über die volle Geräteausstattung, die z. B. für Seh-, Hör- und...

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