Zunächst sollte der Arbeitgeber überlegen, wie ein BEM im Betrieb am besten umgesetzt werden kann:

  • Beteiligung klären: Das ist abhängig davon, ob es eine Beschäftigten- und/oder Schwerbehindertenvertretung oder andere Einrichtungen gibt, die sich speziell mit Integration im Betrieb beschäftigen (Integrationsteams, "Disability-Manager").
  • Verfahrensverantwortliche bestimmen: Vorsicht! Mitarbeiter der Personalabteilung und Führungskräfte sind nur bedingt geeignet (Datenschutz).
  • Betriebsvereinbarung verhandeln: In Betrieben mit Beschäftigtenvertretung ist eine Betriebsvereinbarung zum Thema angebracht, um die abgestimmte Vorgehensweise im BEM zu dokumentieren.
  • BEM fallunabhängig im Betrieb bekannt machen, für Vertrauen und Mitarbeit werben.
 
Wichtig

Stichwort Inklusionsvereinbarung

In § 166 SGB IX werden Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, in einer Inklusionsvereinbarung die Regelungen zur Integration behinderter Menschen am Arbeitsplatz festzuschreiben. Dabei ist auch das BEM aufgeführt. Da BEM sich aber auch auf nicht behinderte Arbeitnehmer bezieht, empfiehlt es sich, dazu eine gesonderte Betriebsvereinbarung mit der Beschäftigtenvertretung zu treffen, auf die in der Inklusionsvereinbarung Bezug genommen werden kann.

 
Praxis-Beispiel

BEM auf den Betrieb abstimmen

Während in Großbetrieben Betriebsvereinbarungen zu BEM unumgänglich und feste BEM-Arbeitsgruppen installiert sind, die auftretende Fälle kontinuierlich bearbeiten, reicht es in kleinen Einheiten oft, wenn sich die betroffenen Funktionsträger "auf dem kleinen Dienstweg" abstimmen und die nötigen Gespräche organisieren. BEM sollte nicht als starrer Apparat verstanden werden.

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