Beratung in Fragen der beruflichen Rehabilitation bieten unterschiedliche Einrichtungen.

Nach § 167 SGB IX sind vor allem die Rehabilitationsträger betroffen. Da es um Menschen geht, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind das v. a.:

  • die gesetzliche Rentenversicherung, die nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente Leistungen erbringt, um Beschäftigte in Arbeit zu halten;
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Rolle spielt).

Geht es um schwerbehinderte oder von Behinderung bedrohte Beschäftigte, sind die Integrationsämter Ansprechpartner, deren Aufgabe es ist, behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Fachleute der Integrationsämter beraten zu den organisatorischen und technischen Fragen zur Beschäftigung von Behinderten und fördern notwendige Sondermaßnahmen am Arbeitsplatz auch finanziell.

 
Praxis-Tipp

Beratungsangebote nutzen

Wegen der breiten branchenspezifischen Erfahrungen ist es besonders bei technisch-praktischen Fragen immer sinnvoll, die eigene BG/Unfallkasse anzusprechen, die i. d. R. offen ist für Beratung aller Art, auch wenn sie nicht Rehaträger ist.

Auch bei Krankenkassen kann Beratung zu Fragen der Arbeitsplatzgestaltung angefragt werden.

Auf den Internetseiten der Integrationsämter sind außerdem sehr gut aufbereitete Informationen und Handlungshilfen zum BEM zu finden.

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