Nach § 1 SGB VII ist es die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Dazu zählen nach § 8 SGB VII auch

  • die direkten Wege von zu Hause zum Unternehmen und vom Unternehmen zurück nach Hause,
  • die notwendigen Wege, um Kinder der Mitarbeiter zur Schule oder zum Kindergarten zu bringen oder von dort abzuholen,
  • Wege, die wegen Begründung von Fahrgemeinschaften entstehen.

Jedoch ist hier die einschlägige Rechtsprechung genauer zu betrachten, um Gewissheit darüber zu haben, wann ein Weg versichert ist und wann nicht. Gerade in der heutigen Zeit, wo mobil gearbeitet wird, sei es im Homeoffice oder von unterwegs, müssen Beschäftigte darüber informiert sein, was wann versichert ist und wann eben nicht. Hier empfiehlt es sich, die aktuellen Urteile, häufig in den Mitteilungsblättern der Unfallversicherungsträger veröffentlicht, zu sichten, auszuwerten und zu sammeln. Dies wird insbesondere wichtig, wenn es um betriebliche Veranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge etc., geht.

Aber die Formulierung des § 1 SGB VII ist eindeutig: es gilt, mit allen Mitteln Unfälle zu verhüten. Dies begründet sehr deutlich den generellen Präventionsauftrag und damit verbunden auch Wege und Dienstwege zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass nach § 14 SGB VII auch den Ursachen und Gefahren von arbeitsbedingten Unfällen nachgegangen werden muss.

Hier setzt auf der einen Seite die Präventionskampagne "kommmitmensch" der gesetzlichen Unfallversicherungsträger an. Auf der anderen Seite greifen hier die 7 goldenen Regeln der VISION-ZERO-Kampagne der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS), die die Gedanken der Kampagne unterstützen.

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