Altersbezogene Benachteiligung ist laut AGG unter gewissen Umständen erlaubt. Sie muss allerdings objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein. Dazu gehören Chancen für die Jugend, gesetzliche Wartezeiten z. B. bei Beförderungen, Festlegung von Mindest- und Höchstaltersgrenzen, Vorruhestandsregelungen, altersbedingte Sozialauswahl, Kündigungsschutz für bestimmte Altersgruppen sowie Sozialplangestaltung mit Altersbegrenzung. Das AGG sieht besondere Regelungen für junge und ältere Beschäftigte hervor. Diese beiden Gruppen sollen entweder bevorzugt oder benachteiligt werden können, wenn

  • besondere Bedingungen vorliegen – so z. B. die Absprache der Sozialpartner bei Sozialplänen – oder
  • eine Bevorzugung oder Benachteiligung sinnvoll erscheinen – so z. B. die Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit durch bevorzugte Einstellung von jungen Bewerbern.

Ob in einem Unternehmen eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters erfolgen darf, hängt aber nicht vom Willen des Arbeitgebers ab. Die Ungleichbehandlung ist nur erlaubt, wenn durch sie auf angemessene Weise ein rechtmäßiges Ziel erreicht wird. Dieses Ziel müssen die Tarifvertragsparteien aufgrund von einwandfreien Tatsachen sicherstellen. Leider gilt dies natürlich nur in tarifgebundenen Unternehmen bzw. bei tarifgebundenen Arbeitgebern. In nicht tarifgebundenen Unternehmen kann eine tatsächlich unrechtmäßige Behandlung/ein nicht rechtmäßiges Ziel (wenn eine Einigung mit dem Arbeitgeber ansonsten nicht zu erzielen ist) im äußersten Fall nur durch eine gerichtliche Klage des Beschäftigten auf Grundlage des AGG verhindert werden – u. a. aber auch, um aufgrund dessen einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz durchzusetzen. Allerdings hat der oder die Beschäftigte vor diesem letzten Ausweg zunächst ein Beschwerderecht sowie ein Leistungsverweigerungsrecht.

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