Die Unterweisung nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist ebenfalls eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers korrespondiert, daran teilzunehmen. Um diese Teilnahme nachzuweisen, wird üblicherweise eine Teilnehmerliste geführt oder Teilnahmebestätigungen eingefordert. Auch Listen dieser Art sind "Daten" und der Umgang mit ihnen ist entsprechend zu handhaben.

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