Den Kern des neuen BDSG bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes stellt dessen § 26 dar, der im Grunde für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a. F. übernimmt, diesen jedoch um den Rechtfertigungsgrund der Erfüllung einer gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Pflicht erweitert.

Bekannt aus dem alten Datenschutzrecht ist, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Übernommen wurden weiter die Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten von Beschäftigten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Des Weiteren ist in § 26 Abs. 7 BDSG geregelt, dass die in § 26 BDSG getroffenen Bestimmungen zum Beschäftigtendatenschutz auch anzuwenden sind, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Gemäß § 26 Abs. 6 BDSG bleiben auch weiter die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt.

Neu ist gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG, dass zukünftig auch die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund Gesetzes oder gesetzesähnlicher Regelung am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen ist. § 26 Abs. 2 BDSG greift die bekannte Problematik der Freiwilligkeit der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigtenverhältnis auf. Er bietet jedoch insoweit eine Beurteilungshilfe. Letztendlich verbleibt ein Beurteilungsspielraum. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift noch einige formelle Anforderungen an die Einwilligung, die demnach grundsätzlich schriftlich einzuholen ist. Zudem muss der Arbeitgeber die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht in Textform aufklären. Nach § 26 Abs. 3 BDSG ist es erforderlich, dass – soweit die Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt – zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BDSG zu beachten ist, dass sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss.

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