In der Praxis können die Berichte nach § 5 DGUV-V 2 ganz unterschiedlich ausfallen.

Ein umfangreicher, gut gegliederter Bericht ist immer eine Leistungsdokumentation der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die einen nachhaltigen Eindruck – z. B. bei Vertretern der Unfallversicherungsträger oder der Gewerbeaufsicht, aber auch bei anderen Fachabteilungen in einem Konzern – hinterlässt. Eine professionelle Berichterstellung gibt es nicht zum "Nulltarif" und sie stellt immer eine gute "Visitenkarte" der Fachkraft für Arbeitssicherheit und seiner Arbeit dar.

Daneben wurden pragmatische Lösungen aufgezeigt. Unabhängig davon, wie Umfang und Gestaltung des Berichtes aussehen: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte immer darauf achten, dass der Unternehmer über alle relevanten Informationen zum Stand von Sicherheit und Gesundheit verfügt. Ein Bericht sorgt im Falle eines Falles für den Unternehmer als Nachweis, ausreichend beraten worden zu sein.

Das Ziel der Berichte nach § 5 DGUV-V 2 ist, Schwachstellen im Betrieb transparent zu machen und schnell und effizient Lösungen zu erarbeiten. Wünschenswert wäre es, wenn es konkretere Vorgaben oder Musterbeispiele zur Gestaltung der Berichte geben würde. Derzeit wird das Thema "Erstellung von Berichten" nur in einzelnen Seminaren der Unfallversicherungsträger aufgegriffen.

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