Für Arbeitgeber besteht die Pflicht, in ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Die Durchführung und Umsetzung ist zu dokumentieren. Grundlage hierfür bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 ArbSchG. Auch die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die am 1.6.2015 in Kraft getreten ist, stellt die Gefährdungsbeurteilung deutlich in den Vordergrund: Sie wird zum zentralen Element bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen.

Von dieser Rechtslage ausgehend ist es empfehlenswert, für die Erstellung der Tätigkeitsberichte nach § 5 DGUV-V 2 die Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt zu stellen.

 
Praxis-Tipp

Beschreiben Sie die Gefährdungen und zeigen Sie Lösungswege auf!

Beschreiben Sie in den Tätigkeitsberichten, welche Gefährdungen Sie erkannt haben. Zeigen Sie dem Unternehmer für den sicherheitstechnischen Teil mögliche Lösungswege für die von Ihnen erkannten Gefährdungen auf. Benennen Sie verantwortliche Personen, die für die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen zuständig sind. Dokumentieren Sie den Stand der Umsetzung und die Wirksamkeit. Beschreiben Sie auch, an welchen Stellen das Hinzuziehen eines Betriebsarztes oder weiterer Fachleute empfehlenswert ist.[1]

[1] Telefonische Information von GQA-Auditor Dr. Klaus Scheuermann vom 24.6.2015.

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