Benzine sind Gemische aus Kohlenwasserstoffen; sie können aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten oder aromatenfrei sein. Benzine werden verwendet als Kraftstoff, Lösemittel, Mittel zum Entfetten von Metallteilen, Reinigungsmittel oder Fleckentferner in chemischen Reinigungen. Darüber hinaus sind sie Bestandteil von Lacken und Farben, Holzschutzmitteln, Abbeizmitteln und Vorprodukte der petrochemischen Industrie. Siedegrenzen- bzw. Spezialbenzine werden auch als Leichtbenzin bezeichnet. Dieselkraftstoff gehört zu den Schwerbenzinen. Gemische verschiedener Kohlenwasserstoffe haben unterschiedliche Siede- und Flammpunkte und damit unterschiedliche Eigenschaften bezüglich Flüchtigkeit und Entzündbarkeit. Benzolhaltige Benzine sind krebserregend.
Es gelten folgende Regelungen:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRGS 900 "Grenzwerte"
- TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
- DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"
- DGUV-R 109-009 "Fahrzeuginstandhaltung"
- DGUV-R 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
- DGUV-R 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
- DGUV-I 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung" (konkretisiert DGUV-R 109-009)
- DGUV-I 213-072 "Lösemittel"
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