Zusammenfassung

 
Überblick

Das deutsche Arbeitsschutzsystem sieht neben der Formulierung von Zielen/Vorgaben (Gesetze, Verordnungen etc.) auch die Überwachung der Umsetzung durch die Unternehmen selbst (Pflicht der Arbeitgeber zur Wirksamkeitskontrolle) sowie durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger vor. Um die behördlichen und bg-lichen Aufsichtstätigkeiten (Überwachung und Beratung) mit den sehr begrenzten Personalkapazitäten effizient nachzukommen, haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger das Konzept der Systemkontrolle entwickelt. Es orientiert sich an erprobten Verfahren, wie Audits, Assessments sowie Reviews. Diese gehen von einem Referenzsystem (einer Soll-Beschreibung) aus. Natürlich ist dies bei der Systemkontrolle das deutsche Arbeitsschutzrecht. Für eine auditartige Überprüfung der Art und Weise der betrieblichen Umsetzung, also des hierfür praktizierten Systems, ist jedoch ein Referenzsystem für eine rechtskonforme betriebliche Umsetzung erforderlich; der Nationale Leitfaden für Arbeitsschutz-Managementsysteme ist ein solches Referenzsystem.

Die grundlegenden und einheitlichen Elemente der behördlichen Systemkontrolle hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) in der LASI-Veröffentlichung 54 "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" beschrieben.

Dieser Beitrag befasst sich mit den möglichen Folgen für Unternehmen, wenn eine Behördliche Systemkontrolle erfolgt, und zeigt Parallelen zum Arbeitsschutzmanagement auf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das deutsche Arbeitsschutzsystem sieht neben der Formulierung von Zielen/Vorgaben (Gesetze, Verordnungen etc.) auch die Überwachung der Umsetzung durch die Unternehmen selbst (Pflicht der Arbeitgeber zur Wirksamkeitskontrolle) sowie durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger vor. Für eine effizientere Durchführung haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger das Konzept der Systemkontrolle entwickelt. Die grundlegenden und einheitlichen Elemente der behördlichen Systemkontrolle hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) in der LASI-Veröffentlichung 54:2011 "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" beschrieben.

1 Behördliche Systemkontrolle – Warum?

1.1 Ist eine Kontrolle der Umsetzung des Arbeitsschutzes hilfreich?

Aus gesetzlichen Gründen ist eine Überwachung/Kontrolle der betrieblichen Umsetzung der Arbeitsschutzvorgaben notwendig – ist sie auch hilfreich? Die Arbeitgeber haben die Aufgabe und die Pflicht, sichere, die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdende sowie menschengerecht gestaltete Arbeitsbedingungen zu schaffen und diese auch weiter zu verbessern. Viele Arbeitgeber kommen dieser Verpflichtung nach – einige aus eigener Überzeugung, weil sie den Nutzen erkannt haben, andere, weil sie dahingehend beraten werden und ein Teil "nur", wenn sie dazu "gezwungen" werden. Ein Blick in die betriebliche Praxis lässt erkennen, dass eine externe Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzpraxis in einigen Unternehmen dringend erforderlich ist und in vielen anderen Unternehmen – bei einer konstruktiven und nachdrücklichen Durchführung – einen wichtigen Anstoß zur Steigerung der betrieblichen Relevanz und zur Verbesserung einzelner Präventionsmaßnahmen sowie v. a. der Arbeitsschutzorganisation geben könnte.

 
Wichtig

Praxis zeigt: Externe Überwachung ist vielfach hilfreich!

Eine konstruktive externe Überwachung ist bei vielen Unternehmen für die betriebliche Relevanz des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die Wirksamkeit der Umsetzung hilfreich.

Extern muss nicht unbedingt "Überwachung" durch staatliche Arbeitsschutzbehörden oder Unfallversicherungsträger bedeuten, sehr wirksam sind auch Audits von Kunden oder beauftragten Auditoren (z. B. bei Begutachtungen für Gütezeichen oder Zertifikate).

Ungeachtet der Sinnhaftigkeit einer (gelegentlichen) externen und v. a. konstruktiven Überwachung sollten die Argumente für einen wirkungsvollen Arbeitsschutz primär vom Nutzen ausgehen. So sind auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht alle unnötigen Kosten zu vermeiden – auch die durch Unfälle, verringerte Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmotivation etc. verursachten. Durch die Herausforderungen des demografischen Wandels (Fachkräftesicherung durch attraktive Arbeitsbedingungen, Gesunderhaltung der Beschäftigten etc.) gewinnt ein zeitgemäßer Arbeitsschutz darüber hinaus zunehmend an Bedeutung – auch unternehmensstrategisch.

1.2 Externe Überwachung durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger

Der Staat hat nicht nur Pflichten der Arbeitgeber im Arbeitsschutzgesetz geregelt und in den §§ 15-17 ArbSchG auch den Beschäftigten Unterstützungspflichten auferlegt, sondern auch die Bundesländer und die Unfallversicherungsträger mit der Überwachung der betrieblichen Umsetzung beauftragt. Eine der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer und der Unfallversicherungsträger ist es deshalb stichprobenartig zu prüfen, ob die Unternehmen die Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz auch wirksam wahrnehmen und sie diesbezüglich auch zu "beraten".

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