(1) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere für einen oder mehrere der in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführten Produktbereiche Technische Bewertungsstellen benennen.

Mitgliedstaaten, die eine Technische Bewertungsstelle benannt haben, teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission deren Namen und Anschrift sowie die Produktbereiche mit, für die diese Stelle benannt wurde.

 

(2) Die Kommission macht das Verzeichnis der Technischen Bewertungsstellen unter Angabe der Produktbereiche, für die sie benannt worden sind, in elektronischer Weise öffentlich zugänglich, wobei sie sich bemüht, größtmögliche Transparenz zu erreichen.[1]

Die Kommission macht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses öffentlich zugänglich.

 

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeiten und die Kompetenz der von ihnen benannten Technischen Bewertungsstellen und begutachten sie anhand der jeweiligen Anforderungen nach Anhang IV Tabelle 2.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Verfahren für die Benennung von Technischen Bewertungsstellen, über die Überwachung ihrer Tätigkeit und Kompetenz sowie über diesbezügliche Änderungen.

 

(4) Die Kommission legt nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen Leitlinien für die Durchführung der Begutachtung von Technischen Bewertungsstellen fest.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) Nr. 305/2011, Abl. L 103 S. 10.

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