1Keiner Baugenehmigung, Bauanzeige, Zulassungen von Abweichungen, Zustimmung, Bauzustandsanzeige und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

 

1.

Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,

 

2.

Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung [Bis 29.09.2023: nach Straßenverkehrsrecht ] [1]oder einer Zulassung nach Landesstraßenrecht[2] [Bis 29.09.2023: Straßenrecht] bedürfen.

2Für Anlagen, die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.

[1] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden bis 29.09.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 30.09.2023.

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