[1] Schmitz/Philippi/Floetemeyer: Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden, Lösungsbeispiele für Planer und Berater, Agentur Barrierefrei NRW 2011.

2.1 Zuwege zu Bahnhöfen

  • Einbeziehung von Gestaltungskriterien des barrierefreien Übergangs von Verkehrsanlagen (z. B. Haltestellen, Parkplätze) auf Bahnhofsvorplätzen zum Bahnhofseingang bereits in den Planungsphasen,
  • gemeinsame Überquerungsstellen für Rollstuhl- und Rollatornutzer sowie für blinde und sehbehinderte Menschen mit 3 cm Bordhöhe und Bordabsenkung über die gesamte Überquerungsstellenbreite, unterstützt durch Bodenindikatoren nach DIN 32984 mit hohem taktilen, visuellen und ggf. akustischen Kontrast zum angrenzenden Bodenbelag,
  • bei getrennten Überquerungsstellen Breite der Nullabsenkung (von 6 cm Bordhöhe auf Fahrbahnniveau) ≤ 1 m, unterstützt durch Bodenindikatoren,
  • Zuwege ausreichend breit für Nutzung mit Rollstuhl, Rollator, Gehhilfe auch im Begegnungsfall, leicht und erschütterungsarm begeh- und befahrbar,
  • Realisieren von Begegnungsflächen von 180 cm x 180 cm,
  • tastbare Übersichtspläne mit Gebäudegrundriss und wesentlichen mit Symbolen gekennzeichneten Standorten,
  • Beleuchtungsniveau mit Beleuchtungsstärken von ≥ 50–100 lx.
[1] Fachgespräch der Grünen Bundestagsfraktion, Barrierefreie Mobilität im Schienenverkehr, 2016.

2.2 Türen und Durchgänge

  • Türen gut auffindbar, tags und nachts beleuchtet, ggf. unterstützt durch visuelle und akustische Türfindesignale,
  • berollbare und gehhilfengerechte Abstreifroste mit kleinem Gitter,
  • Bewegungsflächen bei handbetätigten Drehflügeltüren für die aufschlagende Seite ≥ 150 cm x 150 cm (Tiefe x Breite),
  • ausreichendes Zeitintervall beim Öffnen/Schließen von Automatiktüren für Personen mit körperlichen Einschränkungen,
  • Drückergarnituren bogen- oder u-förmig in 85 cm Höhe,
  • Durchgangsmaße: Lichte Breite ≥ 90 cm, Lichte Höhe ≥ 220 cm,
  • lichte Türhöhe ≥ 205 cm,
  • keine Türanschläge und Schwellen (im Notfall ≤ 2 cm),
  • Varianten der Türöffnung:

    • manuell im Fall leicht zu öffnender Türen,
    • elektrisch mittels Taster,
    • vorzugsweise automatisch zu öffnende und zu schließende Türen mit Schließverzögerung,
    • Gegensprech- oder Videoanlage (Klingel, Mikrophon und Monitor in Reich- bzw. Sichtweite),
    • optisches Signalisieren der Hörbereitschaft der Gegenseite sowie der Türfreigabe,
  • klare Kennzeichnung der Wege für Personen mit beeinträchtigten sensorischen und kognitiven Fähigkeiten unter Nutzung international üblicher Piktogramme,
  • Abstandsmaße für Taster: Höhe über OFF 85 cm, Abstand zur senkrechten Türkante (Schlossseite) ≥ 50 cm,[1]
  • Kraftaufwand für Öffnen und Schließen der Türen ≤ 25 N,
  • gute Erkennbarkeit durch kontrastreiche Gestaltung der Tür zur Wand,
  • Sicherheitsmarkierungen an ganzflächig verglasten Türen in 40–70 cm Höhe und 120–160 cm Höhe über OFF,
  • Notrufanlagen müssen für motorisch eingeschränkte Reisende zugänglich sein (s. Taster),
  • beschrankte ebenerdige Gleisübergänge zu Bahnsteigen.
[1] OFF: Oberfläche über Fertigfußboden.

2.3 Aufzüge, Treppen und Rampen

2.3.1 Aufzüge

  • Installation von Aufzügen mit mindestens Typ 2 gemäß DIN EN 81-70 für Rollstuhlnutzer mit Begleitperson nach DIN EN 12183 oder mit elektrisch angetriebenem Rollstuhl der Klassen A und B nach DIN EN 12184,
  • Fahrkorbbreite 110 cm, Fahrkorbtiefe 140 cm, lichte Zugangsbreite ≥ 90 cm,
  • die Ruftaste sollte an der rechten Seite des Aufzugs in einer Höhe von 85 cm platziert werden (Größe 50 x 50 mm),
  • bei Aktivierung sollte ein taktiles und visuelles Signal gegeben werden,
  • Buchstaben und Zahlen auf dem Taster sollten selbsterklärend, taktil wahrnehmbar (Braille), kontrastierend zum Hintergrund sein und eine Größe von 30–40 mm aufweisen,
  • Handlauf an mind. einer Seitenwand in Höhe der Oberkante zwischen 87,5 cm und 92,5 cm,
  • gegenüber der Aufzugstür sollte sich ein Spiegel befinden zur besseren Orientierung nach hinten,
  • ein Klappsitz ist empfehlenswert,
  • die Beleuchtung innerhalb der Kabine sollte ≥ 100 lx betragen und blendfrei sein,
  • für ein problemloses Erreichen und Bedienen der Aufzüge durch körperlich beeinträchtigte, sehbeeinträchtigte und blinde Personen sind folgende Anforderungen zu stellen:

    • Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein,
    • Überlagerung dieser Fläche mit Verkehrswegen möglich, wenn sie das Vorübergehen am wartenden Rollstuhl gewährleistet (z. B. durch Verbreiterung um 90 cm),
    • Mindestabstand zu abwärts führenden Treppen von 300 cm,
    • Bedienelemente im Fahrkorb sollten auch für kleinwüchsige Personen in einer Höhe von 85–105 cm angeordnet sein,
    • Bodenbelagwechsel vor Aufzugstüren hinsichtlich Farbe und Oberflächenstruktur,
  • akustische und optische Angabe der Stockwerke und weiterer Informationen,
  • akustische und optische Betätigung der Notrufeinrichtung.

2.3.2 Treppen und Handläufe

  • Treppen sind in Bahnhöfen zur Überwindung von Höhenunterschieden nur in Verbindung mit Rampen und Aufzügen zu verwenden.
  • Sie sollten gerade Läufe haben und sind beidseitig mit Handläufen zu versehen.
  • An Treppen bis zu 3 Stufen und an Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, sind Treppenstufenmarkierungen Pflicht; in Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte ...

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