2.1 Zuwege zu Bahnhöfen
- Einbeziehung von Gestaltungskriterien des barrierefreien Übergangs von Verkehrsanlagen (z. B. Haltestellen, Parkplätze) auf Bahnhofsvorplätzen zum Bahnhofseingang bereits in den Planungsphasen,
- gemeinsame Überquerungsstellen für Rollstuhl- und Rollatornutzer sowie für blinde und sehbehinderte Menschen mit 3 cm Bordhöhe und Bordabsenkung über die gesamte Überquerungsstellenbreite, unterstützt durch Bodenindikatoren nach DIN 32984 mit hohem taktilen, visuellen und ggf. akustischen Kontrast zum angrenzenden Bodenbelag,
- bei getrennten Überquerungsstellen Breite der Nullabsenkung (von 6 cm Bordhöhe auf Fahrbahnniveau) ≤ 1 m, unterstützt durch Bodenindikatoren,
- Zuwege ausreichend breit für Nutzung mit Rollstuhl, Rollator, Gehhilfe auch im Begegnungsfall, leicht und erschütterungsarm begeh- und befahrbar,
- Realisieren von Begegnungsflächen von 180 cm x 180 cm,
- tastbare Übersichtspläne mit Gebäudegrundriss und wesentlichen mit Symbolen gekennzeichneten Standorten,
- Beleuchtungsniveau mit Beleuchtungsstärken von ≥ 50–100 lx.
2.2 Türen und Durchgänge
- Türen gut auffindbar, tags und nachts beleuchtet, ggf. unterstützt durch visuelle und akustische Türfindesignale,
- berollbare und gehhilfengerechte Abstreifroste mit kleinem Gitter,
- Bewegungsflächen bei handbetätigten Drehflügeltüren für die aufschlagende Seite ≥ 150 cm x 150 cm (Tiefe x Breite),
- ausreichendes Zeitintervall beim Öffnen/Schließen von Automatiktüren für Personen mit körperlichen Einschränkungen,
- Drückergarnituren bogen- oder u-förmig in 85 cm Höhe,
- Durchgangsmaße: Lichte Breite ≥ 90 cm, Lichte Höhe ≥ 220 cm,
- lichte Türhöhe ≥ 205 cm,
- keine Türanschläge und Schwellen (im Notfall ≤ 2 cm),
Varianten der Türöffnung:
- manuell im Fall leicht zu öffnender Türen,
- elektrisch mittels Taster,
- vorzugsweise automatisch zu öffnende und zu schließende Türen mit Schließverzögerung,
- Gegensprech- oder Videoanlage (Klingel, Mikrophon und Monitor in Reich- bzw. Sichtweite),
- optisches Signalisieren der Hörbereitschaft der Gegenseite sowie der Türfreigabe,
- klare Kennzeichnung der Wege für Personen mit beeinträchtigten sensorischen und kognitiven Fähigkeiten unter Nutzung international üblicher Piktogramme,
- Abstandsmaße für Taster: Höhe über OFF 85 cm, Abstand zur senkrechten Türkante (Schlossseite) ≥ 50 cm,[1]
- Kraftaufwand für Öffnen und Schließen der Türen ≤ 25 N,
- gute Erkennbarkeit durch kontrastreiche Gestaltung der Tür zur Wand,
- Sicherheitsmarkierungen an ganzflächig verglasten Türen in 40–70 cm Höhe und 120–160 cm Höhe über OFF,
- Notrufanlagen müssen für motorisch eingeschränkte Reisende zugänglich sein (s. Taster),
- beschrankte ebenerdige Gleisübergänge zu Bahnsteigen.
2.3 Aufzüge, Treppen und Rampen
2.3.1 Aufzüge
- Installation von Aufzügen mit mindestens Typ 2 gemäß DIN EN 81-70 für Rollstuhlnutzer mit Begleitperson nach DIN EN 12183 oder mit elektrisch angetriebenem Rollstuhl der Klassen A und B nach DIN EN 12184,
- Fahrkorbbreite 110 cm, Fahrkorbtiefe 140 cm, lichte Zugangsbreite ≥ 90 cm,
- die Ruftaste sollte an der rechten Seite des Aufzugs in einer Höhe von 85 cm platziert werden (Größe 50 x 50 mm),
- bei Aktivierung sollte ein taktiles und visuelles Signal gegeben werden,
- Buchstaben und Zahlen auf dem Taster sollten selbsterklärend, taktil wahrnehmbar (Braille), kontrastierend zum Hintergrund sein und eine Größe von 30–40 mm aufweisen,
- Handlauf an mind. einer Seitenwand in Höhe der Oberkante zwischen 87,5 cm und 92,5 cm,
- gegenüber der Aufzugstür sollte sich ein Spiegel befinden zur besseren Orientierung nach hinten,
- ein Klappsitz ist empfehlenswert,
- die Beleuchtung innerhalb der Kabine sollte ≥ 100 lx betragen und blendfrei sein,
für ein problemloses Erreichen und Bedienen der Aufzüge durch körperlich beeinträchtigte, sehbeeinträchtigte und blinde Personen sind folgende Anforderungen zu stellen:
- Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein,
- Überlagerung dieser Fläche mit Verkehrswegen möglich, wenn sie das Vorübergehen am wartenden Rollstuhl gewährleistet (z. B. durch Verbreiterung um 90 cm),
- Mindestabstand zu abwärts führenden Treppen von 300 cm,
- Bedienelemente im Fahrkorb sollten auch für kleinwüchsige Personen in einer Höhe von 85–105 cm angeordnet sein,
- Bodenbelagwechsel vor Aufzugstüren hinsichtlich Farbe und Oberflächenstruktur,
- akustische und optische Angabe der Stockwerke und weiterer Informationen,
- akustische und optische Betätigung der Notrufeinrichtung.
2.3.2 Treppen und Handläufe
- Treppen sind in Bahnhöfen zur Überwindung von Höhenunterschieden nur in Verbindung mit Rampen und Aufzügen zu verwenden.
- Sie sollten gerade Läufe haben und sind beidseitig mit Handläufen zu versehen.
- An Treppen bis zu 3 Stufen und an Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, sind Treppenstufenmarkierungen Pflicht; in Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte ...
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