1.1 Arbeitsschutzrecht
Mit der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 erschienen im deutschen Arbeitsschutzrecht erstmals die Menschen mit Behinderungen und die barrierefreie Gestaltung. Hintergrund war die Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht: Nach der Begründung zur Verordnung[1] sollte die Regelung in der ArbStättV die zuvor in § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX[2] getroffenen Bestimmungen um entsprechende Arbeitsschutzbestimmungen ergänzen. Das SGB IX und eines seiner Vorgänger, das Schwerbehindertengesetz, hatten zu diesem Zeitpunkt bereits punktuell für die Umsetzung zweier EU-Arbeitsschutz-Richtlinien gesorgt. Demnach waren für behinderte Arbeitnehmer seit 1989 die Arbeitsstätten und seit 1992 die Baustellen ggf. behindertengerecht zu gestalten.[3]
Die Klarstellung in der ArbStättV hatte ihren Grund auch in dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen BGG, das als ein wesentliches Element die Barrierefreiheit beinhaltet.
Welche Maßnahmen Arbeitgeber konkret zu treffen hatten, blieb zunächst noch weitgehend offen, da ein entsprechendes technisches Regelwerk nicht vorhanden war. Lediglich im Normenwerk des Deutschen Instituts für Normung (DIN) gab es dazu bereits detaillierte Regelungen.
1.2 Schwerbehindertenrecht
Im Schwerbehindertenrecht hat die Fürsorge des Staates für Menschen mit Behinderungen und deren Tätigwerden in Betrieben eine lange Tradition. Schon die erste Fassung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter im Jahr 1920 enthielt wesentliche Aussagen, die noch im heutigen Schwerbehindertenrecht verankert sind:
Arbeitgeber mussten Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einrichten und unterhalten und den Betrieb so regeln, dass Schwerbeschädigte[1] in den Betrieben Beschäftigung finden konnten. Über das 1953 neu gefasste Schwerbeschädigtengesetz der Bundesrepublik Deutschland, das Schwerbehindertengesetz 1983 bis hin zum heutigen SGB IX von 2001 wurden mithin Anforderungen an Arbeitsstätten gestellt, für die das deutsche Arbeitsschutzrecht bis dahin keine materiellen Regelungen getroffen hatte.
Benachteiligungsverbot im Grundgesetz
An exponierter Stelle wurde bereits im Jahr 1994 der Benachteiligung, Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderung begegnet: Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz bestimmt seither als Grundrecht, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Im internationalen Maßstab ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) von 2008 zu erwähnen, die den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen fördern und gewährleisten soll.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen