Für Azofarbstoffe, die in krebserzeugend eingestufte aromatische Amine gespalten werden können, bestehen Verwendungsbeschränkungen. Die entsprechenden Amine sind in der TRGS 614 aufgelistet. Die betroffenen Azofarbstoffe können auf der Website des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) eingesehen werden. Das Verwendungsverbot muss auch beim Import von Farbstoffen und gefärbten Erzeugnissen beachtet werden, weil Ersatzstoffe zum Einfärben unterschiedlicher Substrate in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen (Einschätzung des Ausschusses für Gefahrstoffe).

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht auf ihrer Website Farbstoffe, für die im Anmeldeverfahren keine gefährlichen Eigenschaften erkannt worden sind, die eine Einstufung und Kennzeichnung erforderlich machen, und für die auch keine Anhaltspunkte für toxische Wirkungen festgestellt wurden, die Anlass zur Besorgnis geben könnten.

Azofarbstoffe, die in das krebserzeugende o-Toluidin gespalten werden können, werden in Deutschland nur noch für das Anfärben von Mineralöl entsprechend der Verordnung und Spezifikation des Bundesfinanzministeriums im Mineralölsteuergesetz technisch benötigt bzw. hergestellt. Die Grundlagen für das Markieren von Mineralölen mithilfe von Flüssigfarbstoffen werden in Anlage 2 TRGS 614 näher erläutert.

Azofarbstoffe in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder Mundhöhle direkt oder für längere Zeit in Berührung kommen, dürfen nach der Bedarfsgegenständeverordnung nicht eingesetzt werden, wenn im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon > 30 mg/kg der krebserzeugenden aromatischen Amine freigesetzt werden. Auch nach Anhang XVII Nr. 43 1907/2006/EG (REACH) gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote für bestimmte Azofarbstoffe in Kleidung, Schuhen, Spielwaren sowie Garnen und Geweben für Endverbraucher.

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