§ 1 Gleichstellung
Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung sind
1. |
Lebensmittelbedarfsgegenstände: Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; |
2. |
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose; |
3. bis 3c. (weggefallen)
5. |
Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind; |
6. |
Babyartikel: jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen; |
7. |
[1]Druckfarben: Druckfarben oder Drucklacke, die in einem Druck- oder Lackierverfahren auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aufgetragen werden; |
8. |
[2]bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände: Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Druckfarben hergestellt sind; |
11. |
[5]Agglomerat: eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist; |
13. |
[7]Verwendung von Stoffen in Druckfarben: Das planvolle Benutzen von Stoffen zur Herstellung von Druckfarben, die zumindest einem der folgenden Verwendungszwecke dienen: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive. |
3Zubereitungen zum Einfärben von Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Dekorfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik oder Glas, die in einem Brennverfahren aufgebracht werden, sind keine Druckfarben im Sinne des Satzes 1 Nummer 7. 4Als Nanomaterialien im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 gelten auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen kleiner als ein Nanometer.[8]
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