Der Begriff "Überwachung" ist per se schon negativ konnotiert. Dabei kann die Überwachung neben der Kontrolle des (Leistungs-)Verhaltens auch der Fürsorge dienen.

Kontrolle

Bei Überwachung fällt einem in den allermeisten Fällen zunächst Kontrolle ein: die Kontrolle der Leistung, des Leistungsvermögens, der Leistungsfähigkeit und die Kontrolle des Verhaltens in der Arbeitstätigkeit. Sichergestellt werden durch Kontrolle kann aber auch schädigendes Verhalten von Arbeitnehmern durch Missbrauch der technischen und digitalen Infrastruktur wie z. B. übermäßige private Internetnutzung am Arbeitsplatz (cyberloafing).

Fürsorge des Arbeitgebers

Überwachung kann jedoch auch im Rahmen der Fürsorge des Arbeitgebers mit dem Aspekt des Arbeitsschutzes und der Gesundheit der Beschäftigten verknüpft sein. Die Detektion falscher Arbeitshaltungen, ergonomischer Fehlbelastungen und/oder psychischer Fehlbeanspruchungen dienen nicht nur der Profitmaximierung des Arbeitgebers, sondern auch der Gesundheitsfürsorge der Mitarbeiter. So können beispielsweise Fehlhaltungen oder ergonomische Fehlbelastungen über Wearables (Smart Watches) oder über physiologische Überwachungsmethoden (Leitmerkmalmethode) ermittelt werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) stellt sicher und schreibt vor, dass seit 2013 auch die psychischen Fehlbeanspruchungen von Mitarbeitern erfasst werden.

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