Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht widerspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus § 611 BGB. Dieser Verstoß kann im Schadensfall eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers für Schäden nach sich ziehen, die der Arbeitnehmer erleidet, weil er Vorgaben nicht einhalten konnte, ohne von diesen zu wissen.

Die Erfüllung der Aushangverpflichtung wird von den Aufsichtsbehörden wie auch von den Berufsgenossenschaften kontrolliert. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Aushänge können Bußgelder nach sich ziehen.

Sollen tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen durch Aushang im Betrieb bekannt gegeben werden, kann sich der Arbeitgeber nicht auf diese berufen, wenn der Aushang unterblieben ist. So kann es passieren, dass z. B. Ausschlussfristen nicht zur Geltung kommen können.

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