Zusammenfassung
Für eine größere Zahl von Gesetzen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass diese auf geeignete Weise im Betrieb bekannt gemacht werden müssen, um den Gedanken des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb zu fördern. Man spricht in diesem Zusammenhang von "Aushangpflichtigen Gesetzen".
Zahlreiche Vorschriften des Bundesrechts und des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerks sind aushangpflichtig. Siehe dazu unten.
1 Für wen gilt die Aushangpflicht?
Die Aushangpflicht gilt für jeden Arbeitgeber, der mind. eine/n Arbeitnehmer/in beschäftigt, unabhängig von dessen Rechtsform.
2 Welche Vorschriften sind aushangpflichtig?
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG; Auszug)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; nur arbeitsrechtliche Vorschriften)
- Druckluftverordnung (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterfallen)
- Heimarbeitsgesetz (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterfallen)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
- Ladenschlussgesetz (LSchlG; das LSchlG gilt nur noch in Bayern, alle anderen Bundesländer haben eigene Gesetze erlassen, die nur noch z. T. aushangpflichtig sind)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Seemannsgesetz (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterliegen)
- Sozialgesetzbuch VII (SGB VII; Auszug)
- Strahlenschutzgesetz (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterliegen)
- Strahlenschutzverordnung (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterliegen)
Die Aushangpflicht ist jeweils im genannten Gesetz geregelt.
Aus betrieblichen oder gesetzgeberischen Gründen angebracht (aber nicht verpflichtend!) ist der Aushang von
- Arbeitsstättenverordnung
- Bundesurlaubsgesetz
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Bundesdatenschutzgesetz (Auszug)
- Nachweisgesetz
Die einschlägigen Vorschriften des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks (DGUV-Vorschriften; ehedem Unfallverhütungsvorschriften) sind ebenfalls auszuhängen.
Auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können vorsehen, dass diese durch Aushang im Betrieb allen Arbeitnehmern bekannt gemacht werden müssen.
3 Wie ist der Aushangpflicht nachzukommen?
Der Aushangpflicht wird der Arbeitgeber dadurch gerecht, dass diese an einem "Schwarzen Brett" ausgehängt bzw. zugänglich gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss ungestört und von Vorgesetzten unkontrollierbar diese Gesetze einsehen können. In größeren Unternehmen mit mehreren Betriebsteilen, verschiedenen Baukörpern oder Stockwerken, verschiedenen Filialen usw. muss in jeder dieser Einheiten ein Aushang erfolgen. Der Arbeitnehmer muss die Vorschriften "stets" einsehen können, d. h. ein Aushang in Räumen, die nicht immer zugänglich sind, reicht nicht aus.
Der Aushang muss die jeweils aktuell geltenden Gesetze umfassen.
Aushangpflichtige Gesetze
Viele Verlage geben Textsammlungen unter dem Titel "Aushangpflichtige Gesetze" heraus, die oftmals bereits mit einer Kordel zum Aufhängen versehen sind. Wird hier die jeweils aktuelle Auflage verwendet, kommt man seiner Aktualitätsverpflichtung ohne Probleme nach.
Die berufsgenossenschaftlichen Regelungen werden von der zuständigen Berufsgenossenschaft dem Arbeitgeber zum Aushang überlassen.
In Zeiten, in denen der PC am Arbeitsplatz zur "Standardausrüstung" gehört und die Firmenintranets viele wichtige Informationen enthalten, kann der "Aushangverpflichtung" auch durch eine Bereitstellung der Gesetze in diesem Intranet nachgekommen werden, allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass jeder Mitarbeiter Zugang zu einem solchen Arbeitsplatz hat!
In einigen Vorschriften ist von einer "Auslegeverpflichtung" die Rede. Diese entspricht der Aushangverpflichtung.
4 Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Aushangpflicht?
Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht widerspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus § 611 BGB. Dieser Verstoß kann im Schadensfall eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers für Schäden nach sich ziehen, die der Arbeitnehmer erleidet, weil er Vorgaben nicht einhalten konnte, ohne von diesen zu wissen.
Die Erfüllung der Aushangverpflichtung wird von den Aufsichtsbehörden wie auch von den Berufsgenossenschaften kontrolliert. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Aushänge können Bußgelder nach sich ziehen.
Sollen tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen durch Aushang im Betrieb bekannt gegeben werden, kann sich der Arbeitgeber nicht auf diese berufen, wenn der Aushang unterblieben ist. So kann es passieren, dass z. B. Ausschlussfristen nicht zur Geltung kommen können.
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