1Die Stadtgemeinden können bestimmen, dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Abfallentsorgung sowie der Abfallgebührenerhebung Daten im erforderlichen Umfang bei den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern und den Abfallbesitzern erheben und verarbeiten. 2Sie dürfen darüber hinaus bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung im erforderlichen Umfang Daten an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und an Dritte im Sinne von § 16 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weitergeben. 3Sie können bestimmen, dass Daten durch Übermittlung von anderen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen sonst nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte.

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