§ 25 Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit

 

(1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat.

 

(2) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundesgesetzen[1] [Bis 06.04.2010: Gemeinschaft] im Bereich der Abfallwirtschaft [Bis 06.04.2010: sowie dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz] [2], diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. 3Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

 

(3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörde.

(4)[3]

 

(4) Für die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden bis 06.04.2010.
[3] Abs. 4 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden bis 06.04.2010.

§ 25a Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden

 

(1) 1In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten ist der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. 2Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 42 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)[1], nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz; diese obliegen den Regierungspräsidien.

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde.

 

(3) 1Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Gemeindevorstandes oder des Magistrats für die in Abs. 1 Satz 1 genannte Aufgabe zuständig, wenn eine Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung selbst verursacht hat. 2Das Gleiche gilt, wenn eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung von einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit verursacht wurde, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist.

 

(4) 1Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. 3Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

 

(5) 1Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. 2Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

§ 26 Örtliche Zuständigkeit

 

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

 

1.

für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage;

 

2.

für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage;

 

3.

für Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach dem Ort, an dem die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer den Hauptsitz hat;

 

4.

für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen

 

a)

in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen;

 

b)

aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt;

 

5.

für die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 5 für Abfälle, die außerhalb des verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Beseitigungsanlage, in der sie entsorgt werden so...

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