(1) 1Die Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1, der Zentrale Träger und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als eigene Pflichten erfüllen, die Zweckverbände, die Gemeinden, die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Verbände nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind berechtigt, sofern es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. 2Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)[1] sowie in den Abfallgesetzen der Länder und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. 3Zwecke nach Satz 1 sind:

 

1.

Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung,

 

2.

Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,

 

3.

Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen.

4Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)[2] zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

 

(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

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