Begriff

Mit Aufzugsanlagen werden Personen und/oder Güter in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte geneigten Fahrbahn zwischen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen mit Lastaufnahmemitteln befördert, die zumindest teilweise geführt sind. Aufgrund der hohen Gefährdung (z. B. Absturzgefahr vieler Personen) unterliegen Aufzugsanlagen umfangreichen Anzeige-, Prüfungs- und Betriebsvorschriften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aufzugsanlagen fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, v. a. die Maschinenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung. Daneben sind die folgenden Regelungen grundlegend:

  • TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen"
  • TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln"
  • TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
  • DIN EN 12159 "Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben"
  • DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel – Berechnung, Standsicherheit, Bau – Prüfungen"
  • DIN EN 81-20 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge"
  • DIN EN 81-21 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden"
  • DIN EN 81-22 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 22: Elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn"
  • DIN EN 81-28 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge"
  • DIN EN 81-31 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Gütertransport – Teil 31: Betretbare Güteraufzüge"
  • DIN EN 81-40 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen"
  • DIN EN 81-41 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Transport von Gütern – Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit".
  • DIN EN 81-43 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Aufzüge für den Transport von Personen und Gütern – Teil 20: Kranführeraufzüge"

In § 24 BetrSichV sind Übergangsvorschriften für bestimmte Aufzugsanlagen genannt. So müssen z. B. die in § 24 Abs. 2 genannten Aufzugsanlagen spätestens am 31.12.2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 BetrSichV entsprechen. Weitere Übergangsvorschriften betreffen i. W. Prüfungen.

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