Überblick

Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 3 Abs. 2, dass jedes Unternehmen eine geeignete Organisation für den Arbeitsschutz (die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) aufzubauen hat. D. h., die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten sowie der Maßnahmen zur Realisierung der betrieblichen Arbeitsschutzpolitik und der Erreichung der betrieblichen Arbeitsschutzziele sind nachweisbar zu regeln (planen). Die Art und Weise, wie ein Unternehmen seine Arbeitsschutzorganisation gestaltet, wird ihm weitgehend freigestellt. Eine sehr gute Hilfe bietet das AMS-Konzept/der AMS-Standard "Nationaler Leitfaden für Arbeitsschutz-Managementsysteme" (NLA). Insbesondere das zweite Hauptelement "Organisation" ist ein guter Leitfaden zur Gestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Danach sind betriebsspezifische Regelungen bzw. Festlegungen zu treffen für: die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz, die Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten im Arbeitsschutz, die Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzkompetenzen und Maßnahmen zu deren Sicherstellung (z. B. durch Schulungen etc.), die Dokumentation des Arbeitsschutzes inklusive des AMS sowie die den Arbeitsschutz betreffende Kommunikation und Zusammenarbeit. Bei der Einführung eines Arbeitsschutz-Managementsystems (AMS) sowie bei dessen Weiterentwicklung (siehe Ablaufdiagramm) empfiehlt es sich, sich an diesen Hinweisen zu orientieren. Zu beachten ist, dass die Arbeitsschutzorganisation an die betriebsspezifischen Bedingungen (Art der Tätigkeiten und Anzahl der Beschäftigten) angepasst und in die bestehende Aufbau- und Ablauforganisation eingebunden wird.

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