Der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat 4 Teile:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen[1] Organismen,
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen,
- Sonstige Tätigkeiten.
Jeder Teil beschreibt die Anlässe für Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge, Teil 1 führt auch Anlässe für nachgehende Untersuchungen an. Abb. 6 gibt einen Überblick.
Abb. 6: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – Struktur des Anhangs
In Teil 3 enthält der Anhang i. W. Vorgaben zu
- Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung und extremer Kältebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können,
- Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die Auslösewerte erreicht oder überschritten werden sowie mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte bzw. Auslösewerte erreicht oder überschritten werden,
- Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
In Teil 4 enthält der Anhang i. W. Vorgaben zu Tätigkeiten
- mit Atemschutzgeräten,
- mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen,
- an Bildschirmgeräten.
Wichtigste Änderung im Anhang 2013, 2016 und 2019
Wichtigste Änderungen im Anhang 2013 und 2016: Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Alkylquecksilberverbindungen,
- Blei und anorganische Bleiverbindungen: eigenständiger Tatbestand,
- Mehlstaub: eigenständiger Tatbestand,
- Xylol (alle Isomeren) unter bestimmten Bedingungen (z. B. wenn der AGW nicht eingehalten werden kann),
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,
- Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung … verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,
- Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen: eigener Tatbestand,
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegsensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die nach Abs. 1 Nummer 1 oder Buchstabe a bis j keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist.
Anlässe für nachgehende Vorsorge:
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
- der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B i. S. der Gefahrstoffverordnung ist oder
- die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B i. S. der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden,
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen,
- Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.
Abweichungen:
Die vorhergehende Vorsorge muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) etwas anderes bestimmen.
Wichtige Änderungen im Anhang 2019: Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Pflichtvorsorge:
Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können.
Wichtigste Änderungen im Anhang 2013: Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Pflichtvorsorge: Systematische Neugliederung, weitgehend inhaltlich unveränderte Tatbestände, neu:
- Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung,
- in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwutvirus,
- in oder in der Nähe von Fledermaus-Unterschlupfen: Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäischem Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2),
- auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Borrellia burgdorferi oder in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-Virus (FSME).
Angebotsvorsorge: Ergänzt wird "oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht" und ein weiterer Tatbestand wird angefügt: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, für die nach Absatz 1 Buchstabe a oder b keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist.
Wichtigste Änderungen im Anhang 2013: Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
Pflichtvorsorge:
- Änderung bei Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte A(8) = 1,15 m/s2 in X- oder Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung erreicht oder überschritten werden,
- Ergänzung bei Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung.
Angebotsvorsorge: Neu aufgenommen wurden Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch Lastenhandhabung (Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von L...
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