Der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat 4 Teile:

  1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  2. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen[1] Organismen,
  3. Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen,
  4. Sonstige Tätigkeiten.

Jeder Teil beschreibt die Anlässe für Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge, Teil 1 führt auch Anlässe für nachgehende Untersuchungen an. Abb. 6 gibt einen Überblick.

 

Abb. 6: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – Struktur des Anhangs

In Teil 3 enthält der Anhang i. W. Vorgaben zu

  • Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung und extremer Kältebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können,
  • Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die Auslösewerte erreicht oder überschritten werden sowie mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte bzw. Auslösewerte erreicht oder überschritten werden,
  • Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.

In Teil 4 enthält der Anhang i. W. Vorgaben zu Tätigkeiten

  • mit Atemschutzgeräten,
  • mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen,
  • an Bildschirmgeräten.
 
Achtung

Wichtigste Änderung im Anhang 2013, 2016 und 2019

Wichtigste Änderungen im Anhang 2013 und 2016: Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Alkylquecksilberverbindungen,
  • Blei und anorganische Bleiverbindungen: eigenständiger Tatbestand,
  • Mehlstaub: eigenständiger Tatbestand,
  • Xylol (alle Isomeren) unter bestimmten Bedingungen (z. B. wenn der AGW nicht eingehalten werden kann),
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,
  • Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung … verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen,
  • Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen: eigener Tatbestand,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegsensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die nach Abs. 1 Nummer 1 oder Buchstabe a bis j keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist.

Anlässe für nachgehende Vorsorge:

  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern

    1. der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B i. S. der Gefahrstoffverordnung ist oder
    2. die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B i. S. der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen,
  • Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.

Abweichungen:

Die vorhergehende Vorsorge muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) etwas anderes bestimmen.

Wichtige Änderungen im Anhang 2019: Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Pflichtvorsorge:

Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können.

Wichtigste Änderungen im Anhang 2013: Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Pflichtvorsorge: Systematische Neugliederung, weitgehend inhaltlich unveränderte Tatbestände, neu:

  • Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung,
  • in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwutvirus,
  • in oder in der Nähe von Fledermaus-Unterschlupfen: Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäischem Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2),
  • auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Borrellia burgdorferi oder in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-Virus (FSME).

Angebotsvorsorge: Ergänzt wird "oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht" und ein weiterer Tatbestand wird angefügt: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, für die nach Absatz 1 Buchstabe a oder b keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist.

Wichtigste Änderungen im Anhang 2013: Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Pflichtvorsorge:

  • Änderung bei Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte A(8) = 1,15 m/s2 in X- oder Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung erreicht oder überschritten werden,
  • Ergänzung bei Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung.

Angebotsvorsorge: Neu aufgenommen wurden Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch Lastenhandhabung (Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von L...

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