(1) Pflichtvorsorge bei:

 

1.

Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;

 

2.

Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);

 

3.

Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.

Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;

 

4.

Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte

 

a)

A(8) = 5 m/s² für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder

 

b)

A(8) = 1,15 m/s² in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen

erreicht oder überschritten werden;

 

5.

Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);

 

6.

Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.

 

(2) Angebotsvorsorge bei:

 

1.

Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.

Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;

 

2.

Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von

 

a)

A(8) = 2,5 m/s² für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder

 

b)

A(8) = 0,5 m/s² für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen

überschritten werden;

 

3.

Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können;

 

4.

Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch

 

a)

Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten,

 

b)

repetitive manuelle Tätigkeiten oder

 

c)

Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen;

 

5.

[1]Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.

[1] Nr. 5 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Anzuwenden ab 18.07.2019.

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