Landwirtschaftliche Betriebe, in denen der Landwirt (oft auch Hofbesitzer) einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgeht und daneben seinen Betrieb bewirtschaftet, werden wegen der Konzentration der grünen Branchen hin zu immer weniger immer größeren Betrieben seltener. Allerdings gibt es diese Betriebsformen in regional unterschiedlichen Anteilen immer noch und möglicherweise bleiben sie auch attraktiv für neu aufkommende Nischen, wie die nachhaltige Fleischproduktion mit extensiver Weidehaltung, die Brennholzgewinnung für Eigenbedarf und Direktvermarktung oder den ökologischen Obstanbau.

 
Achtung

Nebenerwerbsbetrieb – oder doch nur "Privatsache"?

Grundsätzlich liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb dann vor, wenn land- oder forstwirtschaftliche Flächen bearbeitet werden bzw. auch nur darüber verfügt wird und/oder Tierhaltung gewerbsmäßig betrieben wird. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff "gewerbsmäßig" im Bereich der SVLFG u. U. anders verstanden wird als umgangssprachlich oder auch in anderen Branchen. Eine umfassende Definition gibt es nicht, wobei die Einschätzung sicher vom dauerhaften Erwerbsanspruch eines Betriebs abhängig ist. Trotzdem kann eine wenig professionell betriebene Schafhaltung durchaus gewerbsmäßig sein, auch wenn sie nichts einbringt und der Betreiber sein Geld auf andere Weise verdient. In diesen Fällen müssen mindestens Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt werden und wenn der Eigentümer selbst landwirtschaftlich tätig ist, gilt für ihn Unfallversicherungsschutz, erst recht für Familienmitglieder oder andere Beschäftigte, wenn es solche gibt.

Arbeitsschutzrechtlich gelten damit für Nebenerwerbsbetriebe i. W. dieselben Regeln wie für Vollerwerbsbetriebe.

Von der Pflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit werden kann ein Landwirt/Eigentümer nur dann, wenn seine landwirtschaftlichen Flächen nicht größer als 0,25 ha (2.500 m²) sind und es sich um Ackerflächen, Grünlandflächen oder Forstflächen handelt.

Für Spezialkulturen (z. B. Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschule, Gemüsebau, Spargel, Beerenobst, Hopfen, Tabak, Weihnachtsbäume) ist eine Befreiung aufgrund geringer Fläche nicht möglich, auch nicht für Kleinunternehmen des Dienstleistungssektors (z. B. Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus, der gewerblichen Gartenpflege), Lohnunternehmen, kommunale und konfessionelle Friedhofsunternehmen, Unternehmen der kommunalen Park- und Gartenpflege und Besitzer/Nutznießer von privaten Park- und Gartenanlagen. Für sie gilt in jedem Fall Unfallversicherungspflicht, wenn sie gewerbsmäßig tätig sind.

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