Traditionell ging – und geht nicht selten heute noch – die Personalplanung bäuerlicher Familienbetriebe dahin, dass die aktuell im arbeitsfähigen Alter stehende Generation mit Unterstützung der Elterngeneration (oft heute noch "Altenteiler" genannt) einen Hof bewirtschaftet, und zwar möglichst solange, bis die eigenen Kinder ihrerseits weit genug herangewachsen sind, um mitarbeiten zu können. Daher ist es im Landwirtschaftsbereich absolut normal, dass Menschen in einer sehr weiten Altersspanne gewerbsmäßig beschäftigt sind, also auch deutlich jünger als 16 Jahre und deutlich älter als 65 bzw. 67 Jahre. Entsprechend weit gefasst sind die Informationen der SVLFG. Sie berücksichtigen die Tatsache, dass der Übergang von Spiel zu Arbeit bei Landwirtskindern oft fließend verläuft, und empfehlen betriebliche Strukturen, in denen auch Ältere noch sicher arbeiten können.

 
Wichtig

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das JArbSchG gilt selbstverständlich auch in der Landwirtschaft. Demnach dürfen Kinder erst ab 13 Jahren mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, d. h., sie nicht nachteilig beeinflusst. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben dürfen 3 statt der sonst zulässigen 2 Stunden täglich gearbeitet werden, allerdings nur im Zeitraum von 8–18 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichtes.

Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche während der Erntezeit bis zu 9 Stunden am Tag arbeiten, wobei nicht mehr als 85 Stunden in einer Doppelwoche anfallen dürfen.

Diese Vorgaben werden im landwirtschaftlichen Bereich oft als praxisfremd erlebt und nicht eingehalten. Arbeitsspitzen gibt es in der Landwirtschaft nicht nur in der Erntezeit und auf Feldern und in den Ställen ist auch noch nach 18 Uhr vieles zu tun, bei dem nicht nur Landwirtskinder, sondern auch interessierte andere jugendliche Helfer gerne freiwillig dabei sind – i. d. R. ohne Konflikte mit Schule oder Entwicklung. Schwierig wird es dann, wenn bei Ausbildungsverhältnissen der Lehrbetrieb das Jugendarbeitsschutzgesetz regelmäßig nicht umsetzt und Jugendliche entsprechend überfordert werden.

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