Wichtige Mosaiksteine zur Arbeitsplatzerhaltung nach längerer Krankheit sind die stufenweise Wiedereingliederung nach SGB V als Leistungsbaustein der gesetzlichen Krankenkassen und das Betriebliche Eingliederungsmanagement im SGB IX mit Leistungen der Rehabilitationsträger (u. a. Kranken-, Renten-, Unfallversicherungen). In beiden Fällen ist der Betriebsarzt explizit genannt und kann im jeweiligen Verfahren mit seiner Kenntnis der Arbeitsplätze und –verfahren bei gleichzeitiger Fachexpertise beraten. Bei der Übersetzung von medizinischen Diagnosen in ein positives Leistungsprofil unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann er außerdem viele wertvolle Hinweise zur erneuten Eingliederung ins Erwerbsleben geben.

Im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V geht es dabei um die stufenweise Arbeitserprobung am bisherigen Arbeitsplatz während weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit, die sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Beanspruchung einer arbeitsmedizinischen Expertise bedarf. Wenn sie nicht wegen Überforderung des Klienten scheitern soll, muss sie auch engmaschig vom Betriebsarzt begleitet und ggf. angepasst werden.

Demgegenüber beschreibt das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX einen "offenen Suchprozess" nach einer beliebigen Tätigkeit im selben Unternehmen ohne weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit, falls Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Auch hier kann das positive Leistungsprofil des Betriebsarztes auf der Basis der Krankheitsvorgeschichte ganz wesentlich dazu beitragen, dass erforderliche Rehabilitations- und Qualifizierungsmaßnahmen sich an den gesundheitlichen Möglichkeiten und den individuellen Potenzialen orientieren.

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