Mit dem Arbeitssicherheitsgesetz vom 12.12.1973 wurde die Bestellung von Betriebsärzten geregelt und die Aufgaben von Betriebsärzten in § 3 ASiG umfassend definiert: Dazu gehört u. a. die Beratung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitsgestaltung und der Unfallverhütung. In vielen Bereichen der Arbeitsmedizin hat in den folgenden Jahrzehnten eine Konkretisierung und Objektivierung der Methoden und Erkenntnisse stattgefunden, die von Wissenschaft und Forschung intensiv begleitet wurden. Mit der Aufnahme des "Facharztes für Arbeitsmedizin" in die Weiterbildungsordnung der Ärzte 1976 wurde zudem ein Curriculum geschaffen, das die jeweils aktuellen Anforderungen in der Weiterbildung fortschrieb und zuletzt 2018 mit der Forderung nach zahlreichen "Kompetenzen" des Betriebsarztes der rasanten Entwicklung am Arbeitsmarkt Rechnung trägt.

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