Das Verwenden umfasst eine umfangreiche Auswahl an Tätigkeiten, im Prinzip alles, was mit Arbeitsmitteln getan werden kann: Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten, Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Die BetrSichV verlangt, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, wenn der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Gemeint ist damit, dass die Gefährdungsbeurteilung auf Tätigkeiten mit den Arbeitsmitteln, die verwendet werden sollen, eingehen muss. Eine allgemeine, z. B. auf die Arbeitsstätte oder auf Arbeitsbereiche bezogene Gefährdungsbeurteilung, reicht nicht aus, weil sie Gefährdungen durch Arbeitsmittel außer Acht lässt.

Eine Gefährdungsbeurteilung, richtiger: die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist durchgeführt, wenn die folgenden Schritte nacheinander abgearbeitet sind:

  1. Ermittlung der Gefährdungen,
  2. Bewertung der Gefährdungen,
  3. Ermitteln von Schutzmaßnahmen,
  4. Festlegen von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik,
  5. Durchführen der Schutzmaßnahmen,
  6. Wirksamkeitskontrolle (Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung).

Eine zentrale Forderung hinsichtlich des Verwendens von Arbeitsmitteln ist die Anwendung der Grundsätze der Ergonomie sowie die Gestaltung und Organisation der Arbeit dergestalt, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen minimiert werden.

Die Arbeitsmittel müssen an den Menschen mit seinen körperlichen Eigenschaften und Kompetenzen angepasst sein. Ergonomische Fragestellungen in diesem Zusammenhang sind u. a. die Greifbarkeit und Bedienbarkeit (Handling), das Gewicht des Arbeitsmittels und sein statischer Schwerpunkt, die Körperhaltung, die Halteposition, der Bewegungsfreiraum sowie Sachverhalte bis hin zu Leistungsanforderungen, Arbeitstempo, Dauer der Arbeitsmittelbenutzung, psychische Belastungen, zudem sicherheitsbezogene und zugleich soziale Aspekte wie Alleinarbeit auf abgelegenen Baustellen oder in nicht einsehbaren Baustellenbereichen.

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