(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

 

1.

jeder untertägige Betrieb über mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und für die Beschäftigten leicht zugängliche Wege mit der Oberfläche verbunden ist,

 

2.

diese Wege, wenn ihre Benutzung für die Beschäftigten eine besondere Anstrengung bedeutet, mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind.

2Satz 1 gilt nicht für die Dauer der Aufschließung und Stillegung sowie für oberflächennahe Strecken. 3Untertägige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzunehmen.

 

(2) 1In jedem untertägigen Betrieb hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß jede Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann. 2Bei Abbaubetrieben ohne Ausgang zur nächsthöheren Sohle müssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei voneinander unabhängige Fluchtwege erreichbar sein. 3Satz 1 gilt nicht für Betriebsräume von kurzer Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Grubenbaue. 4Für untertägige Betriebe im Sinne des § 126 Abs.1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für die Beschäftigten getroffen sind.

 

(3) 1Untertägige Arbeitsstätten sind so anzulegen, zu nutzen, auszurüsten und instandzuhalten, daß die Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung möglichst gering ist. 2Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Beschäftigten die Orientierung erleichtert. 3Die Personenbeförderung ist angemessen einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisungen zu regeln.

 

(4) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

 

1.

nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen Anweisungen eingebracht wird,

 

2.

der ordnungsgemäße Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsstätten regelmäßig geprüft und

 

3.

der Ausbau instandgehalten wird.

2Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. 3In derartigen Fällen ist die Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsstätten regelmäßig zu prüfen. 4Die schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu ergänzen.

 

(5) 1Bei der Planung und Ausführung aller Tätigkeiten ist darauf hinzuwirken, daß eine Selbstentzündung von Stoffen oder Bodenschätzen vermieden oder frühzeitig erkannt wird. 2Brennbare Stoffe, die nach unter Tage gebracht werden, sind der Menge nach auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

 

(6) 1Für die Übertragung von hydrostatischer oder hydrokinetischer mechanischer Energie sind in untertägigen Betrieben, die Grubengas führen oder brennbare Stäube aufweisen, schwer entflammbare Flüssigkeiten einzusetzen oder Verfahren anzuwenden, die zu keiner Entzündung oder Explosion führen. 2Die schwer entflammbaren Flüssigkeiten müssen den einschlägigen Spezifikationen und Prüfbedingungen hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit und der Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen genügen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für andere untertägige Betriebe im Rahmen der Sicherheitserfordernisse. 4Dürfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden, die nicht den in Satz 2 aufgeführten Spezifikationen, Prüfbedingungen und Anforderungen entsprechen, müssen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten Gefahr von Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.

 

(7) 1In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist die Gewinnung unter Berücksichtigung der Ausgasung und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzuführen. 2Die durch Grubengas bedingten Gefahren sind soweit wie möglich zu vermindern. 3Als grubengasführend gilt jeder untertägige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge freigesetzt werden kann, die die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausschließen läßt.

 

(8) 1In untertägigen Betrieben, in denen brennbare Stäube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub- oder Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begrenzen. 2Über die Anordnung der Explosionssperren hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. 3Kohlenstäube in untertägigen Betrieben gelten als brennbar, es sei denn, daß nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion weiterzuleiten vermag.

 

(9) 1In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet sind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt werden, daß eine sicherheitsgerechte Ausführung und der Schutz der Beschäftigten soweit wie möglich gewährleistet sind. 2Es sind Maßnahmen zu treffen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge