Die Benennung und Ausbildung von betrieblichen Evakuierungshelfern (gelegentlich auch als Räumungshelfer, bzw. Räumungs- oder Stockwerkbeauftragte bezeichnet) hat als rechtliche Grundlage § 10 ArbSchG.

Ihre Aufgabe ist die Kontrolle der Evakuierung eines festgelegten Verantwortungsbereichs im Alarm- und Gefahrenfall. Sie kontrollieren die Vollständigkeit der Evakuierung und verlassen ihren Verantwortungsbereich als letzte Person, ohne sich selbst zu gefährden. Sie melden evtl. vermisste Mitarbeiter dem zuständigen Verantwortlichen. Weiterhin melden sie nicht begangene Bereiche, die sie in Folge des vermuteten Schadenszenarios nicht betreten konnten.

Die Ausbildung zum Evakuierungshelfer ist in betrieblichen Halbtagsschulungen möglich. Die

Evakuierungshelfer müssen dabei ausreichend informiert werden über

  • den Ablauf der Alarmierung,
  • den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen,
  • die Sammelstelle und
  • das Meldewesen im Notfall.

Des Weiteren wäre eine Ausbildung über die Grundzüge der Brandverhütung sowie die Gefahren im Brandfall von Vorteil.

 
Praxis-Tipp

Weisungsbefugnis für Evakuierungshelfer

Als Evakuierungshelfer können z. B. Ersthelfer oder betriebliche Mitglieder von Hilfsorganisationen herangezogen werden. Zweckmäßig ist oftmals, wenn Brandschutzhelfer auch die Aufgaben von Evakuierungshelfern mit übernehmen. Sie sollten mit einer Weisungsbefugnis für die Evakuierung ihres Verantwortungsbereichs im Gefahrenfall ausgestattet werden. Auch der örtliche Vorgesetzte muss sich dem unterordnen.

Die Evakuierung von Gebäuden und Bereichen sollte regelmäßig praktisch geübt werden. Dies sollte zunächst in Form einer angekündigten Übung erfolgen, sodass die Mitarbeiter nicht mit der neuen Situation überfordert werden. Die Übung sollte durch fachkundige Dritte beobachtet und ausgewertet werden, um Fehlerquellen künftig zu vermeiden.

Später müssen unangekündigte Übungen folgen, um den erreichten Stand zu überprüfen.

Der Arbeitgeber muss einen Evakuierungs- und Räumungsplan erarbeiten und Flucht- und Rettungspläne erstellen, wenn es die betrieblichen Gegebenheiten erfordern. Diese sind dann die Grundlagen für die Evakuierung der Gebäude und Betriebsbereiche.

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