(1) Der Eigenkontrollbericht nach § 7 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
c) |
Abfälle aus der Abwasserbehandlungsanlage und deren Verwertung bzw. Entsorgung, |
d) |
Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, |
f) |
ergänzende Informationen zu dem Betrieb der Anlage, zu Betriebsstörungen, zu besonderen Ereignissen und Reparaturarbeiten, soweit diese Auswirkungen auf die Einleitung hatten. |
(2) Als Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen ist die von der Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 ausgestellte Prüfbescheinigung gemeinsam mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.
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