(1) Der Eigenkontrollbericht nach § 7 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

a)

Abwassermenge und Konzentration der in der Genehmigung begrenzten oder für die betriebliche Kontrolle maßgebenden Parameter, tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes,

 

b)

Frachten (absolut, spezifisch) und Produktionskapazität. tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes, soweit in dem maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Frachtbegrenzungen enthalten sind,

 

c)

Abfälle aus der Abwasserbehandlungsanlage und deren Verwertung bzw. Entsorgung,

 

d)

Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln,

 

e)

kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasserbehandlungsanlage und in den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben,

 

f)

ergänzende Informationen zu dem Betrieb der Anlage, zu Betriebsstörungen, zu besonderen Ereignissen und Reparaturarbeiten, soweit diese Auswirkungen auf die Einleitung hatten.

 

(2) Als Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen ist die von der Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 ausgestellte Prüfbescheinigung gemeinsam mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge