Die Abdeckung horizontaler Öffnungen (Bodenöffnungen) oder nicht ausreichend tragfähiger Flächen insbesondere an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ist eine Maßnahme zum Schutz vor einem Absturz. Sie ist eine technische, direkt wirkende Schutzmaßnahme, da sie einen Absturz nicht zulässt. Als abdeckbare Dach- oder Decken- bzw. Bodenöffnungen gelten Öffnungen mit einer Kantenlänge von max. 3 m oder einer Fläche von max. 9 m2. Die zur Abdeckung verwendeten Materialien müssen ausreichend tragfähig und witterungsbeständig sein (Bretter, d ≥ 3,0 cm, Holzbohlen, d ≥ 3,0 cm, Bleche, Stahlplatten, Gitter, Netzkonstruktion, Stahlgittermatten). Die Tragfähigkeit der Abdeckung muss ein Begehen sowie auch ggf. ein Befahren bzw. Überfahren mit Arbeitsgeräten ermöglichen. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein, damit Öffnungen nicht unbeabsichtigt freigelegt werden können.

Um Gefährdungen durch z. B. Stolpern zu vermeiden, sind Einbauten, wie z. B. Schachtabdeckungen, Roste oder Abläufe, bündig in die Verkehrswege einzupassen. Abweichend davon dürfen Abdeckungen von Öffnungen in Verkehrswegen auf Baustellen max. 5 cm über die umgebende Oberfläche hinausragen.

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