(1) 1Der EVS und die Gemeinden erheben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben kostendeckende Gebühren, es sei denn, für die Aufgabenerfüllung werden Beiträge oder privatrechtliche Entgelte geleistet. 2Die Befugnis der Gemeinden, Gebühren festzusetzen und zu erheben, umfasst den Bereich, in dem sie selbst Aufgaben wahrnehmen und, wenn sie nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschieden sind, den Bereich der Aufgaben, der dem EVS obliegt.

 

(2) Zu den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zählen insbesondere auch die Kosten

 

1.

der langfristigen Sicherstellung ausreichender Kapazitäten an Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn diese noch nicht nutzbar sind,

 

2.

für Planungen von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht zur Verwirklichung kommen, wenn

 

a)

die Planung bei der Auftragserteilung dem Abfallwirtschaftskonzept nach § 20 dieses Gesetzes entsprochen hat und für die planerische und wirtschaftlich sachgerechte Ausgestaltung der Einrichtung erforderlich und

 

b)

der Verzicht auf die Verwirklichung der Planung durch sachgerechte planerische und wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war,

 

3.

zur Bildung von Rückstellungen für vorhersehbare Nachsorgemaßnahmen für Abfallentsorgungsanlagen,

 

4.

der Nachsorge für stillgelegte Deponien, soweit dafür keine Rückstellungen gebildet wurden oder diese nicht ausreichen und

 

5.

von Programmen zur Förderung der Abfallvermeidung und Eigenverwertung durch private Haushaltungen.

 

(3) 1Die Gebühren sollen so bemessen und gestaffelt werden, dass wirksame Anreize zur Erreichung oder Förderung der Ziele nach den §§ 1 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 2 dieses Gesetzes geschaffen werden. 2Bei der Ausgestaltung der Gebührenmaßstäbe können öffentliche Belange berücksichtigt werden.

 

(4) 1In den Gebühren der nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschiedenen Gemeinden sind die von ihnen an den EVS jeweils zu entrichtenden Beiträge eingeschlossen. 2Die Abfallbewirtschaftung durch die Gemeinden ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind. 3§ 14 Abs. 2 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 EVSG gelten entsprechend.

 

(5) 1Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschieden sind, haben dem EVS die zur Festsetzung der Gebühren durch den EVS erforderlichen Daten über die Gebührenpflichtigen zur Verfügung zu stellen. 2Der EVS speichert diese Daten. 3Näheres über Art und Umfang der dem EVS zur Verfügung zu stellenden und von diesem zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung des Verbandes. 4Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde die notwendigen Angaben zu machen. 5Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen. 6Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben.

 

(6) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallbewirtschaftung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 1 oder privatrechtliche Entgelte im Sinne von § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat.

 

(7) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Deponie der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.

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