(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

 

(2) 1Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. 2Für nicht vermeidbare Abfälle sind Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in folgender Reihenfolge zu treffen:

 

1.

Vorbereitung zur Wiederverwendung,

 

2.

Recycling,

 

3.

sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

 

4.

Beseitigung.

3Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am besten gewährleistet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge