(1) 1Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben in ausreichender Zahl sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu überwachen. 2Sie haben Anweisungen für die Bedienung der Anlage sowie zur Sicherheit der Anlage und der Beschäftigten (Betriebsanweisung) in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten zu erlassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. 3In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die erste Hilfe zu treffen. 4Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. 5Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen. 6Der Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren. 7Die Betreiber haben den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmenzu geben.

 

(2) 1Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, dass die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird. 2Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen (Eigenkontrolle). 3Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in einer Jahresübersicht zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr unaufgefordert vorzulegen.

 

(3) 1Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind. 2Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

 

(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt kann geregelt werden:

 

1.

die Art und Häufigkeit derzu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge,

 

2.

die Art der Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,

 

3.

die Form der Jahresübersichten und die Verpflichtung, die Jahresübersichten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

(5) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann den Betreiber der Deponie von Überwachungs- und Untersuchungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 widerruflich ganz oder teilweise befreien, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

 

(6) Weitergehende Anforderungen in Planfeststellungen oder Genehmigungen nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

 

(7) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. 2Sie können für hierbei entstandene Vermögensnachteile vom Betreiber der Deponie Ersatz in Geld verlangen.

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