Fachbeiträge & Kommentare zu Vorweggenommene Erbfolge

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4 Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 15 Die Erbengemeinschaft[1] ist eine gesetzliche Zufallsgemeinschaft, die grundsätzlich auf Teilung angelegt ist. Die Teilung kann entweder im Wege der Realteilung mit oder ohne Abfindungen erfolgen oder durch mehrere Teilauseinandersetzungen oder durch Veräußerung des Nachlasses. 3.4.1 Realteilung Rz. 16 Ein Weg der Auseinandersetzung ist die Realteilung.[1] Der Nachlass ...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 4.2.1 Übertragung von Betriebsvermögen gegen Versorgungsleistungen

Rz. 38 Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung haben innerhalb der Familie eine große Bedeutung, da sie dem Bedürfnis des Schenkers, z. B. übertragender Unternehmer-Vater, nach finanzieller Absicherung entgegenkommen. Der Vermögensgegenstand, z. B. der Betrieb, wird übertragen, der Übertragende erhält laufende Bezüge und ist damit wirtschaftlich ...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 4.1.1 Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils

Rz. 36b Der Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters umfasst sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen. Im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG kommt nur die funktionale Betrachtung zur Anwendung. Funktional wesentlich können nur solche Wirtschaftsgüter sein, die im Zeitpunkt des Übertragungsvorgangs für d...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.5.1 Fortsetzungsklausel

Rz. 32 Wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft nur unter den bisherigen üblichen Gesellschaftern fortgesetzt wird, so spricht man von einer sog. Fortsetzungsklausel. Zivilrechtlich scheidet in diesem Fall der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tode in der Weise aus der Gesellschaft aus, dass seine Beteiligung den übrige...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.5.3 Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 34 Bei der sog. einfachen Nachfolgeklausel ist gesellschaftsvertraglich bestimmt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit allen Erben dieses Gesellschafters fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsanteil ist frei vererblich, ohne Rücksicht auf die Person des Erben. -Er geht automatisch im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den jeweiligen Erben über. Dies gibt...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.5.2 Eintrittsklausel

Rz. 33 Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Eintrittsklausel dann, wenn in ihm bestimmt ist, dass ein oder mehrere Erben nach dem Tod eines Gesellschafters das Recht haben, in die Gesellschaft einzutreten. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst mithin den übrigen Gesellschaftern an, die eintrittsberechtigten Erben erwerben lediglich das Eintrittsrec...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.2 Erbengemeinschaft

Rz. 10 Sowohl für den Bereich des Betriebsvermögens als auch für den Bereich des Privatvermögens bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung keine rechtliche Einheit. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 4.1.2 Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Rz. 36c Bei der Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gilt Folgendes: a) Quotale Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen und eines Teils des Sonderbetriebsvermögens (§ 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG) § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ist im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Anteils am Gesamthandsve...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 2.2 Erbauseinandersetzung

Rz. 2 Die Erbauseinandersetzung, d. h. die Verteilung des Nachlassvermögens auf die einzelnen Miterben, folgt dem Erbfall. Sofern der Erblasser testamentarisch keine Teilungsanordnungen getroffen hat, gilt der Grundsatz, dass die Erben die Auseinandersetzung unter sich entsprechend ihren Vorstellungen vertraglich regeln können. Die Erbauseinandersetzung geschieht i. d. R. du...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 2.4 Vermächtnisse, Teilungsanordnungen

Rz. 5 Aufgrund des Erbfalls kann auch das Nachlassvermögen belastet sein, z. B. durch ein Vermächtnis oder durch eine Teilungsanordnung. Rz. 6 Durch ein Vermächtnis (Vorausvermächtnis) kann sowohl ein Miterbe als auch eine nicht zu den Miterben gehörende Person/Körperschaft bedacht werden. Der Vermächtnisnehmer besitzt nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbeng...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.4 Verschenkung oder Veräußerung des Erbteils

Rz. 26 Gem. § 2033 Abs. 1 BGB kann ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben oder an einen Dritten verschenken oder verkaufen. Die Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung steht der entgeltlichen Veräußerung des Erbteils gleich. Rz. 27 Wird der Anteil am Nachlass verschenkt (unentgeltlich übertragen), so hat gem. § 6 Abs. 3 EStG der Beschenkte das Kapitalkonto de...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 6 Weiterführende Literatur

BMF, Schreiben v. 11.1.1993, IV B 2 – S 2242 – 86/92, BStBl 1993 I S. 62; ersetzt durch BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253 ff. BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl 2010 I S. 227 ff.; ergänzt durch BMF, Schreiben v. 6.5.2016, IV C 3 – S 2221/15/10011:004, BStBl 2016 I S. 476. BMF, Schreiben v. 20.11.2019, IV C 6 – S ...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 2.1 Erbfall

Rz. 1 Erbfall wird der Zeitpunkt genannt, zu dem das Vermögen übergeht. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht als Folge des Erbfalls das Vermögen des Erblassers als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universal­sukzession) auf eine oder mehrere Personen über, und zwar aufgrund letztwilliger (vertraglicher) Verfügung oder gesetzlicher Regelung. In die Rechtstellung des Erblasser...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 2.3 Erbengemeinschaft

Rz. 4 Erfolgt innerhalb der 6-Monatsfrist keine Erbauseinandersetzung, so liegt steuerlich eine Erbengemeinschaft vor. Der Nachlass wird von den Miterben gemeinsam verwaltet, die Miterben können über Nachlassgegenstände auch nur gemeinschaftlich verfügen. Die Erbengemeinschaft kann grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung fortgeführt werden; bis zu ihrer Auseinandersetzung (§...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.1 Alleinerbe und Einzelunternehmen

Rz. 9 Der Alleinerbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der Nachlass geht unmittelbar auf ihn über. Dieser Grundsatz gilt auch für die Einkommensteuer. Gehört zum Nachlass ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) so sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Erben nicht als Folge der Gesamtrechtsnachfolge (§ 24 Nr. 2 EStG), sondern als eigene Einkünfte (vom Todestag an) ...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.3 Übernahme von Schulden über die Erbquote hinaus

Rz. 25 Eine Übernahme von Schulden über die Erbquote hinaus führt nicht zu Anschaffungskosten. Deshalb entsteht auch kein Veräußerungserlös, soweit ein Miterbe Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus übernimmt. Praxis-Beispiel S und T sind Miterben zu je ½. Zum Nachlass (3,6 Mio. EUR) gehört ein aus 2 Teilbetrieben bestehender Gewerbebetrieb. Teilbetriebsvermögen 1 hat ein...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.5.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 35 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dem Erben, bei mehreren Miterben jedoch nur mit einem bestimmten Miterben, aber unverändert und in vollem Umfang fortgeführt wird, so liegt eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel vor. Sie schränkt den Kreis der Gesellschafternachfolger ein. Zivilrechtlich geht der Gesells...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 1 Vorbemerkung

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf das Betriebsvermögen. Die Behandlung in der Rechnungslegung hat die Abgrenzung von entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zum Gegenstand, und zwar ausschließlich aus dem Blickwinkel der Bilanzierung und der sich anschließenden Fragen der Einkommensteuer. Alle anderen Fragen bleiben außer Betracht. So z. B. BFH, B...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.2 Teilerbauseinandersetzung

Rz. 23 Vollzieht sich die Erbauseinandersetzung in Teilabschnitten, liegt jeweils eine Teilerbauseinandersetzung vor. Werden hierbei Abfindungen geleistet, so führen diese zu Anschaffungskosten und zum Veräußerungsentgelt, und zwar unabhängig davon, dass die Miterben am Restnachlass beteiligt bleiben. Praxis-Beispiel Zum Nachlass des U gehören ein Betrieb (Wert 500 EUR, Buchw...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.5 Ausscheiden eines Miterben

Rz. 29 Beim freiwilligen Ausscheiden eines Miterbens aus der Erbengemeinschaft wächst zivilrechtlich sein Anteil am Gemeinschaftsvermögen den verbliebenen Miterben zu. Die Anwachsung ist ein Unterfall der Veräußerung des Erbteils. Ertragsteuerlich ist das Anwachsen als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Anteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden M...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.3 "Alleinerbe" bei mehreren Erben

Rz. 11 Bei mehreren Erben (Kindern) kann der Unternehmer-Vater ein bestimmtes Kind (testamentarisch) zum Alleinerben bestimmen. Praxis-Beispiel Der verwitwete Unternehmer U, der einen Sohn (S) und eine Tochter (T) hat, hat testamentarisch bestimmt, dass S Alleinerbe wird, weil bei ihm die berufliche Qualifikation vorhanden ist.[1] Zum finanziellen (vermögensmäßigen) Ausgleich...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.1 Realteilung

Rz. 16 Ein Weg der Auseinandersetzung ist die Realteilung.[1] Der Nachlass wird real geteilt, ein Miterbe erhält wertmäßig das, was ihm nach seiner Erbquote zusteht. Erhält der Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, so liegt eine Realteilung mit Abfindungszahlung vor, wenn er für dieses "Mehr" seinen Miterben eine Abfindung zahlt. Da sich die Abfindung...mehr

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Italien / 2. Vererbung der Geschäftsanteile

Rz. 120 Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar und können Objekt von Vermächtnissen sein. Bei Übertragungen von Todes wegen[70] hat der Erbe oder der Vermächtnisnehmer, oder bei Erbenauseinandersetzung der Notar, den Übergang durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen ins Handelsregister einzutragen. Bei minderjährigen Nachfolgern ist ferner eine vormund...mehr

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Italien / 2. Einzelhandelsunternehmen, Familienunternehmen, familien- und erbrechtliche Vereinbarungen

Rz. 14 Eine kurze Erwähnung ist dem Einzelhandelsunternehmen zu widmen, in welchem ein Kleinunternehmer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen in voller Höhe für die im Rahmen seines Geschäfts eingegangenen Verbindlichkeiten haftet. Das Einzelhandelsunternehmen ist im Vergleich zu einer Gesellschaft flexibler und erfordert weniger Buchführungs- und Verwaltungsaufwand. Inn...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bf) Vorweggenommene Erbfolge/Erbauseinandersetzung

Rn. 125 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Die Frage der AfA-Bemessungsgrundlage wird auch beim Themenkomplex "vorweggenommene Erbfolge" bzw "Erbauseinandersetzung" relevant. Kurz zusammengefasst gilt Folgendes: Rn. 126 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Erbauseinandersetzung: Erbfall und Erbauseinandersetzung sind getrennte Vorgänge (GrS BFH BStBl II 1990, 837; BMF v 14.03.2006, BStBl I 200...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Die Kostenverteilungsfunktion

Rn. 11 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Die Kostenverteilungsfunktion ist zunächst nur rechnerisch bedeutsam: Bemessungsgrundlage für die Absetzungen sind die AK/HK oder eine Ersatzgröße, deren Betrag wird auf die Gesamtnutzungsdauer des WG verteilt. Eine Folge davon ist, dass diese Kostenverteilung den StPfl entlastet. Rn. 12 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Die Kostenverteilungsfunktio...mehr

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Vorbehaltsnießbrauch an Per... / IV. Schenkungsteuerrechtliche Würdigung

Bei einer Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft sind nicht nur ertragsteuerrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, sondern auch bedeutende schenkungsteuerrechtliche. Wird bspw. ein Anteil an einer (gewerblichen) Personengesellschaft vom ursprünglichen Gesellschafter an dessen Kind(er) übertragen und behält sich der Schenker einen Vorbehaltsnießbrauch vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 461 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 31–35] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 462 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge

A. Motive der vorweggenommenen Erbfolge Rz. 1 In der erbrechtlichen Gestaltungspraxis im Bereich des Privatvermögens gewinnt die vorweggenommene Erbfolge – gemeint ist hier die lebzeitige Übertragung eines wesentlichen Vermögensbestandteils, insbesondere von Immobilienvermögen, auf Abkömmlinge – zunehmend an Bedeutung. Bereits im Jahr 2003 standen nach einer empirischen Daten...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / J. Kettenschenkung

I. Allgemeines Rz. 157 In der Praxis findet sich die Kettenschenkung in erster Linie im Rahmen schenkung- und erbschaftsteuerlicher Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge als Mittel zur Korrektur ungleichgewichtiger Vermögensverteilung unter Ehegatten. Es werden Vermögensgenstände von einem Ehegatten an den anderen vorübertragen, um diese anschließend (auch) durch Letz...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / A. Motive der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 1 In der erbrechtlichen Gestaltungspraxis im Bereich des Privatvermögens gewinnt die vorweggenommene Erbfolge – gemeint ist hier die lebzeitige Übertragung eines wesentlichen Vermögensbestandteils, insbesondere von Immobilienvermögen, auf Abkömmlinge – zunehmend an Bedeutung. Bereits im Jahr 2003 standen nach einer empirischen Datenerhebung Bengels [1] unter (Anwalts-)Not...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / K. Mittelbare Grundstücksschenkung

I. Allgemeines Rz. 164 Nach dem BFH bestimmt sich der Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließlich nach dem Zivilrecht, wobei der Wille der Parteien für dessen Bestimmung maßgeblich ist.[123] Die Finanzverwaltung konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass die Schenkung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung vo...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / D. Wart- und Pflegeverpflichtung bei Grundstücksübertragungen

I. Allgemeines Rz. 43 Neben dem Interesse des Übergebers, sich für den Alters- und Pflegefall durch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege durch den Übernehmer abzusichern, ist Motiv der Vereinbarung einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen der lebzeitigen Immobilienübergabe regelmäßig, den entgeltlichen Teil der Zuwendung zu erhöhen. Auf diese Weise können Pflichtteils...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Einkommensteuer

1. Allgemeines Rz. 57 Schenkungen von Privatvermögen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung, da mangels Entgeltlichkeit weder Anschaffungskosten beim Empfänger noch ein Veräußerungserlös beim Zuwendenden entstehen. Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden einkommensteuerlich allerdings immer dann relevant, wenn es sich um mindestens teilwe...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Einkommensteuer

1. Zurechnung der Einkünfte Rz. 181 Der wesentliche ertragsteuerliche Effekt einer vollentgeltlichen Übertragung gegenüber dem Vorbehaltsnießbrauch ist der Wechsel der Zurechnung der Vermietungseinkünfte. Durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf die jüngere Generation können sich in der Gesamtschau zusätzliche Progressionsvorteile erzielen,[142] mithin ein "Familiensplitt...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Einkommensteuerliche Folgen einer Entgeltlichkeit

a) Allgemeines Rz. 78 Liegt im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen auf die nächste Generation ein entgeltlicher oder auch nur ein teilentgeltlicher Vorgang vor, hat dies regelmäßig weit reichende einkommensteuerliche Konsequenzen:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten

1. Im Vorfeld der Schenkung anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten Rz. 198 Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[149]...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / F. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken – einkommensteuerliche Behandlung

I. Allgemeines Rz. 92 Im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen wird regelmäßig ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart. Dabei behält sich der bisherige Eigentümer anlässlich der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung des Grundstücks den Nießbrauch vor, der für ihn im Zuge der Eigentumsübertragung bestellt wird. Der Erwerber des Grundstücks erhält von...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / L. Vollentgeltleiche Immobilienübertragung

I. Allgemeines Rz. 178 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten bzw. Auflagen ein vollentgeltlicher Verkauf einer Immobilie an die nächste Generation in Betracht. II. Zivilrecht Rz. 179 Zivilrechtlich erfolgt die Übertragung im Wege eines Kaufs durch die nächste Generation. Beim Kauf ist im Lichte der künftig...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / H. Finanzierungsvollmacht und Verfügungsvollmacht

I. Finanzierungsvollmacht Rz. 136 Der Schenker kann sich durch Erteilung einer (unwiderruflichen) Vollmacht durch den Erwerber, das Recht vorbehalten, bereits am Grundbesitz bestehende Grundpfandrechte zu revalutieren und/oder den Grundbesitz mit neuen Grundpfandrechten bis zu einem bestimmten Betrag (nebst Zinsen und einmaligen Nebenleistungen) zu belasten, wobei eine persön...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)

1. Allgemeines Rz. 190 Die durch eine Schenkung und deren Vollzug entstehenden allgemeinen Erwerbsnebenkosten (also Kosten der Rechtsänderung) sind in erster Linie Kosten des Notars für die Beurkundung sowie Kosten für die Grundbucheintragung. 2. Vollschenkung a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 191 Trägt der Beschenkte diese Kosten, sind sie bei einer Vollschenkung in vo...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern im Rahmen der (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 54 Regelmäßig übertragen Eltern Immobilien aus zunächst rein erbschaftsteuerlichen Motiven unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder. Soll eine solche Überlassung dann später im Lichte zwischenzeitlicher Verteilungsüberlegungen korrigiert werden, stellen sich neben schenkungsteuerlichen insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Fragen. Rz. 55 Erhält das vormals beschenkte Kind...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 178 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten bzw. Auflagen ein vollentgeltlicher Verkauf einer Immobilie an die nächste Generation in Betracht.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / g) Kaufpreiszahlungen

Rz. 77 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten, insbesondere wenn keine Schenkungsteuer ausgelöst werden soll und/oder die einkommensteuerlichen Folgen einer Entgeltlichkeit gewollt sind, eine vollentgeltliche Übertragung in Betracht (siehe Rdn 178 ff.>).mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / g) Unverzinsliche Stundung von Gegenleistungen

Rz. 87 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden Gegenleistungen in Form von Geldleistungen (z.B. Abstands- oder Gleichstellungsgelder, siehe Rdn 65 ff.>) regelmäßig unverzinslich gestundet. aa) Einkommensteuerliche Folgen einer unverzinslichen Stundung Rz. 88 Bei einer unverzinslichen Stundung, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und nach der die Fälligkeit zu einem...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Im Vorfeld der Schenkung anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten

Rz. 198 Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[149] Bei einer Übernahme dieser Kosten durch den Schenker kann es sich um ei...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / G. Rückforderungsrechte

I. Allgemeines Rz. 107 Bei der Planung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gehören Rückforderungsrechte zum Standard. Neben den gesetzlichen Rückforderungsrechten spielen vertragliche Vereinbarungen zur Rückabwicklung eine wesentliche Rolle. Rz. 108 Gesetzliche Rückforderungsrechte sind insbesondere:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Schenkungsteuerliche Behandlung

Rz. 160 Grundlage der "Kettenschenkung" ist die abstrakte schenkungsteuerliche Betrachtung jedes Übertragungsvorgangs. Ziel muss sein, dass die Schenkung eines Vermögensgegenstandes durch den Erwerber und die Weiterschenkung des erhaltenen Vermögensgegenstandes durch diesen als zwei getrennte schenkungsteuerliche Vorgänge zu beurteilen sind. Dabei sind insbesondere die folge...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / B. Gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage

I. Allgemeines Rz. 3 Bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage gilt entsprechend § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Beschenkten, soweit keine Steuerbefreiung greift (siehe § 6 Rdn 1 ff.>). Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert (siehe § 8 Rdn 11 ff.>) der L...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Vollschenkung

a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 191 Trägt der Beschenkte diese Kosten, sind sie bei einer Vollschenkung in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abziehbar. Dies gilt auch, wenn zum Erwerb Vermögensgegenstände gehören, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG zur Anwendung kommt.[144] b) Kostentragung durch den Schenker Rz. 192 Die Kostentragu...mehr