Fachbeiträge & Kommentare zu Vorweggenommene Erbfolge

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 3. Aufhebung eines Verzichts nach dem Tod des Verzichtenden?

Rz. 21 Der BGH[15] hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die am 10.6.1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hatte am 30.8.1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 17...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vermögenserhalt durch t... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Der Minderjährige in d... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Familien- und Erbrecht, Abs 4.

Rn 10 Familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse werden nicht vom zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot erfasst, auch vorweggenommene Erbfolge nicht (BTDrs 16/1780, 42).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Zupacht eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes nebst nicht nur teilweiser tatsächlicher Betriebsübergabe, die ihrerseits nicht zwingend eine Veräußerung erfordert; vorweggenommene Erbfolge, insb in Form eines Übergabe- und Altenteilsvertrags.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Steuern.

Rn 6 Nach § 20 I ErbStG ist beim Erwerb vTw Schuldner der Erbschaftsteuer der Erbe bzgl seines Erwerbs (Moench/Kien-Hümbert § 20 Rz 5). Allerdings haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung (§ 2042) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 III ErbStG; §§ 2382, 2283 BGB; Staud/Olshausen Rz 106), wozu neben den Miterben auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteils- und Erbe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Renten und dauernde Lasten / 1.1 Gleichwertigkeit der Leistungen

Im Einzelfall kann ein Interesse daran bestehen, für familiäre Grundstücksübertragungen gegen eine Leibrente volle Entgeltlichkeit wie bei einem Verkauf unter fremden Dritten zu erreichen. Dies kann erstrebenswert sein, weil dann für den Käufer Abschreibungsvolumen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geschaffen wird, soweit der Rentenbarwert als "Anschaffungsko...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Planung und Sicherung der U... / 3.6 Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Künftige Erblasser können Vermögen (auch teilweise) zu Lebzeiten auf einen oder mehrere der künftigen Erben im Hinblick auf das Erbe unter Anrechnung auf deren Erbteil schenkweise oder gegen Übernahme von Versorgungsleistungen oder gegen Einräumung von Nießbrauchs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bereicherung durch Vermehrung des Aktivvermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Sachzuwendungen werden im Moment des Eigentumswechsels verwirklicht. Der Eintritt der Bereicherung lässt sich damit exakt fixieren: Bei beweglichen Gegenständen auf den Moment der Übergabe bzw. der dinglichen Einigung nach § 929 BGB [2] oder den Regeln der §§ 930, 931 BGB [3] und auf den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bei Immobilien (§ 873 Abs....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Gehören zum Vermögen des Testators Unternehmensbeteiligungen oder führt er ein (kaufmännisches) Einzelunternehmen, sind bei den Nachfolgeüberlegungen und der Gestaltung der Verfügungen von Todes wegen nicht nur die erbrechtlichen und steuerlichen Vorgaben, sondern auch handels- und gesellschaftsrechtliche Regelungen in den Blick zu nehmen. Die Verfügung von Todes wegen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.5.5 Unentgeltlicher Erwerb

Rz. 124 Für unentgeltlichen Erwerb von Betriebsvermögen gilt § 6 Abs. 3 EStG, von Privatvermögen § 11 EStDV. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils z. B. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) oder der Einzelrechtsnachfolge (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge) ist der Rechtsnachfolger an die Werte seines Rechtsvorgängers...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abschreibungen, AfA und Wer... / 1.1.1 Zugangsbewertung und Grundsachverhalte der Folgebewertung

Rz. 2 Wurde ein Vermögensgegenstand mit Mitteln des Unternehmens angeschafft oder hergestellt, sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.[1] Die Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Diese Wertobergrenze gilt auch für die Folgebewertung, wobei die Anschaff...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.6.2 AfA-Beginn

Rz. 128 Die AfA beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Nach § 9a EStDV ist Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung – das ist der Übergang von Nutzen und Lasten –, der der Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung – das ist der Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft.[1] Ohne Bedeutung ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits g...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Wesen und Ausgestaltung der Erbschaftsteuer

Rz. 4 Die nach dem ErbStG erhobene Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den außerordentlichen Vermögenszugang beim Erwerber. Gegenstand der Besteuerung ist zunächst der unentgeltliche Übergang von Vermögen von Todes wegen. Die Schenkungsteuer – sie ist der Erbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich gleichgestellt – besteuert den Vermögensanfall unter Lebenden. Da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Güterrecht / 3.2.2.2 Mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben

Rz. 76 Die zweite Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist einschlägig, wenn die Handelnden mit der Verschaffung des Vermögensgegenstandes einen erst zukünftigen Erbgang haben vorwegnehmen wollen. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleib...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Praxisveräußerung, Praxisau... / 2.2 Vorweggenommene Erbfolge

2.2.1 Übertragung einer freiberuflichen Praxis Übergibt ein Freiberufler zu Lebzeiten seine Praxis, eine Teilpraxis oder einen Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen potenziellen Erben, z. B. seinen Sohn oder seine Tochter, ist dies nicht nur eine unternehmensfreundliche, sondern auch eine familienfreundliche Lösung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Praxisveräußerung, Praxisau... / 2.2.1 Übertragung einer freiberuflichen Praxis

Übergibt ein Freiberufler zu Lebzeiten seine Praxis, eine Teilpraxis oder einen Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen potenziellen Erben, z. B. seinen Sohn oder seine Tochter, ist dies nicht nur eine unternehmensfreundliche, sondern auch eine familienfreundliche Lösung, weil die Praxis innerhalb der Familie bleibt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2.2 Mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben

Rz. 76 Die zweite Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist einschlägig, wenn die Handelnden mit der Verschaffung des Vermögensgegenstandes einen erst zukünftigen Erbgang haben vorwegnehmen wollen. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleib...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Allgemeines

Tz. 56 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Als schädlichen Beteiligungserwerb, der den vollständigen Untergang des bis dahin noch nicht genutzten Verlustabzugs zur Folge hat, bezeichnet § 8c Abs 1 S 1 KStG den mehr als 50%igen Erwerb der Anteile am gezeichneten Kap, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an der Verlust-Kö. Die Motivation für den Beteil...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.3 Begriff und Zeitpunkt der Anteilsübertragung

Tz. 84 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 8c Abs 1 S 1 KStG fordert die (dingliche) Übertragung der Beteiligung bzw die Übertragung von Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten. Das umfasst jegliche entgeltliche oder unentgeltliche rechtsgeschäftliche (derivative) Übertragung bestehender Beteiligungen unter Lebenden, und zwar sowohl durch Einzel- als auch durch Gesamtrech...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4.5 Versorgungsleistungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 89 Versorgungsleistungen können auch dann vorliegen, wenn das Vermögen im Weg der Verfügung von Todes wegen (Testament, Vermächtnis) übergeht[1] und die Vereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers als vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen wäre, z. B. wenn das nach dem gesetzlichen Erbrecht an sich dem überlebenden Ehegatten zumindest z. T. zuste...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4.3.2 Ausreichend Ertrag bringende Wirtschaftseinheit

Rz. 70 Die übergebene Wirtschaftseinheit muss ausreichend Ertrag bringend sein. Das bedeutet, dass die erzielbaren Nettoerträge aus dem übergebenen Vermögen im konkreten Fall bei überschlägiger Berechnung ausreichen, die Versorgungsleistungen zu erbringen. Ist dies offenkundig nicht der Fall, kann der Vertragstypus "Versorgungsleistungen" nicht vorliegen, da der Übergeber ke...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einbringung in eine Kapital... / 14.4.1 Unentgeltliche Übertragung sperrfristbehafteter Anteile

Im Gegensatz zu entgeltlichen Übertragungen von sperrfristbehafteten Anteilen und Umwandlungen nach einer sperrfristbegründenden Einbringung löst die unentgeltliche Übertragung auf eine natürliche Person grundsätzlich keine Sperrfristverletzung aus.[1] Werden nämlich die im Zuge der Einbringung einer Sachgesamtheit (z. B. ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil) nach § 20...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsaufgabe / Betriebsv... / 9 Betriebsverpachtung

Die Betriebsverpachtung kann eine Alternative zur Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe darstellen. Sie kommt z. B. als Instrument zur Nachfolgeplanung in Betracht, wenn der Unternehmer den Betrieb nicht fortführen kann, das als Nachfolger vorgesehene Kind aber noch nicht die erforderliche Qualifikation besitzt oder noch zu jung ist. Dies gilt auch im Fall einer Freiberufler-Pra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge

A. Motive der vorweggenommenen Erbfolge Rz. 1 Im Jahr 2023 wurden in Deutschland Vermögenserwerbe (Erbschaften und Schenkungen) in Höhe von insgesamt 121,5 Milliarden EUR veranlagt (nicht enthalten sind Erwerbe, die innerhalb der Freibeträge (siehe dazu § 5 Rdn 1 ff.) lagen, mithin nicht oder steuerfrei veranlagt wurden). Das geerbte und verschenkte Vermögen stieg damit 2023 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / J. Kettenschenkung

I. Allgemeines Rz. 170 In der Praxis findet sich die Kettenschenkung in erster Linie im Rahmen schenkung- und erbschaftsteuerlicher Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge als Mittel zur Korrektur ungleichgewichtiger Vermögensverteilung unter Ehegatten. Es werden Vermögensgenstände von einem Ehegatten an den anderen vorübertragen, um diese anschließend (auch) durch Letz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / A. Motive der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 1 Im Jahr 2023 wurden in Deutschland Vermögenserwerbe (Erbschaften und Schenkungen) in Höhe von insgesamt 121,5 Milliarden EUR veranlagt (nicht enthalten sind Erwerbe, die innerhalb der Freibeträge (siehe dazu § 5 Rdn 1 ff.) lagen, mithin nicht oder steuerfrei veranlagt wurden). Das geerbte und verschenkte Vermögen stieg damit 2023 auf einen Höchstwert, Die festgesetzte ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Einkommensteuer

1. Allgemeines Rz. 62 Schenkungen von Privatvermögen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung, da mangels Entgeltlichkeit weder Anschaffungskosten beim Empfänger noch ein Veräußerungserlös beim Zuwendenden entstehen. Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden einkommensteuerlich allerdings immer dann relevant, wenn es sich um mindestens teilwe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / L. Vollentgeltleiche Immobilienübertragung

I. Allgemeines Rz. 192 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten bzw. Auflagen ein vollentgeltlicher Verkauf einer Immobilie an die nächste Generation in Betracht. II. Zivilrecht Rz. 193 Zivilrechtlich erfolgt die Übertragung im Wege eines Kaufs durch die nächste Generation. Beim Kauf ist im Lichte der künftig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Einkommensteuer

1. Zurechnung der Einkünfte Rz. 195 Der wesentliche ertragsteuerliche Effekt einer vollentgeltlichen Übertragung gegenüber dem Vorbehaltsnießbrauch ist der Wechsel der Zurechnung der Vermietungseinkünfte. Durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf die jüngere Generation können sich in der Gesamtschau zusätzliche Progressionsvorteile erzielen,[167] mithin ein "Familiensplitt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Einkommensteuerliche Folgen einer Entgeltlichkeit

a) Allgemeines Rz. 83 Liegt im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen auf die nächste Generation ein entgeltlicher oder auch nur ein teilentgeltlicher Vorgang vor, hat dies regelmäßig weit reichende einkommensteuerliche Konsequenzen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten

1. Im Vorfeld der Schenkung anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten Rz. 212 Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[174]...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / H. Finanzierungsvollmacht und Verfügungsvollmacht

I. Finanzierungsvollmacht Rz. 146 Der Schenker kann sich durch Erteilung einer (unwiderruflichen) Vollmacht durch den Erwerber, das Recht vorbehalten, bereits am Grundbesitz bestehende Grundpfandrechte zu revalutieren und/oder den Grundbesitz mit neuen Grundpfandrechten bis zu einem bestimmten Betrag (nebst Zinsen und einmaligen Nebenleistungen) zu belasten, wobei eine persön...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)

1. Allgemeines Rz. 204 Die durch eine Schenkung und deren Vollzug entstehenden allgemeinen Erwerbsnebenkosten (also Kosten der Rechtsänderung) sind in erster Linie Kosten des Notars für die Beurkundung sowie Kosten für die Grundbucheintragung. 2. Vollschenkung a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 205 Trägt der Beschenkte diese Kosten, sind sie bei einer Vollschenkung in vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / F. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken – einkommensteuerliche Behandlung

I. Allgemeines Rz. 98 Im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen wird regelmäßig ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart. Dabei behält sich der bisherige Eigentümer anlässlich der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung des Grundstücks den Nießbrauch vor, der für ihn im Zuge der Eigentumsübertragung bestellt wird. Der Erwerber des Grundstücks erhält von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / D. Wart- und Pflegeverpflichtung bei Grundstücksübertragungen

I. Allgemeines Rz. 48 Neben dem Interesse des Übergebers, sich für den Alters- und Pflegefall durch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege durch den Übernehmer abzusichern, ist Motiv der Vereinbarung einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen der lebzeitigen Immobilienübergabe regelmäßig, den entgeltlichen Teil der Zuwendung zu erhöhen. Auf diese Weise können Pflichtteils...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / K. Mittelbare Grundstücksschenkung

I. Allgemeines Rz. 178 Nach dem BFH bestimmt sich der Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließlich nach dem Zivilrecht, wobei der Wille der Parteien für dessen Bestimmung maßgeblich ist.[148] Die Finanzverwaltung konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass die Schenkung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern im Rahmen der (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 59 Regelmäßig übertragen Eltern Immobilien aus zunächst rein erbschaftsteuerlichen Motiven unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder. Soll eine solche Überlassung dann später im Lichte zwischenzeitlicher Verteilungsüberlegungen korrigiert werden, stellen sich neben schenkungsteuerlichen insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Fragen. Rz. 60 Erhält das vormals beschenkte Kind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 192 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten bzw. Auflagen ein vollentgeltlicher Verkauf einer Immobilie an die nächste Generation in Betracht.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / g) Kaufpreiszahlungen

Rz. 82 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten, insbesondere wenn keine Schenkungsteuer ausgelöst werden soll und/oder die einkommensteuerlichen Folgen einer Entgeltlichkeit gewollt sind, eine vollentgeltliche Übertragung in Betracht (siehe Rdn 192 ff.).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / g) Unverzinsliche Stundung von Gegenleistungen

Rz. 92 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden Gegenleistungen in Form von Geldleistungen (z.B. Abstands- oder Gleichstellungsgelder, siehe Rdn 70 ff.) regelmäßig unverzinslich gestundet. aa) Einkommensteuerliche Folgen einer unverzinslichen Stundung Rz. 93 Bei einer unverzinslichen Stundung, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und nach der die Fälligkeit zu einem ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Tragung der Schenkungsteuer durch den Beschenkten

Rz. 223 Die vom Beschenkten zu entrichtende (eigene) Schenkungsteuer ist nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 7 ErbStG. Gleiches gilt für eine von einem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer (siehe § 3 Rdn 144).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Zivilrecht

Rz. 193 Zivilrechtlich erfolgt die Übertragung im Wege eines Kaufs durch die nächste Generation. Beim Kauf ist im Lichte der künftigen Versorgungsbedürfnisse der übertragenden Generation im Einzelfall zwischen erhaltenem Kaufpreis und lebenslangem Vorbehaltsnießbrauch abzuwägen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang auch ein teilentgeltlicher Verkauf mit (Quoten-)Vorbehaltsnieß...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Voll- und teilentgeltliche Übertragungen

a) Überblick Rz. 63 Im Rahmen der lebzeitigen Überlassung von Immobilienvermögen kommen folgende Vorbehalte bzw. Gegenleistungen des Erwerbs als Entgeltlichkeit im einkommensteuerlichen Sinne in Betracht:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Güterrecht im Schenkungsfall

I. Zugewinnehen Rz. 151 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute/Lebenspartner am Vermögen, § 1363 Abs. 2 BGB. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, gehört die Ausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Erwerb, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Steuerliche Bewertung

1. Allgemeines Rz. 9 Die steuerliche Bewertung von Nutzungs-, Duldungs- sowie Leistungsauflagen ermittelt sich nach den Allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, §§ 13 ff. BewG. Der Wert errechnet sich aus der Multiplikation von Vervielfältiger und Jahreswert der Auflage. 2. Vervielfältiger Rz. 10 In der Regel werden Vorbehaltsnießbrauch bzw. -wohnrecht und Rentenzahlung...mehr