Fachbeiträge & Kommentare zu Vorweggenommene Erbfolge

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bereicherung durch Vermehrung des Aktivvermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Sachzuwendungen werden im Moment des Eigentumswechsels verwirklicht. Der Eintritt der Bereicherung lässt sich damit exakt fixieren: Bei beweglichen Gegenständen auf den Moment der Übergabe bzw. der dinglichen Einigung nach § 929 BGB [2] oder den Regeln der §§ 930, 931 BGB [3] und auf den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bei Immobilien (§ 873 Abs....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Stille Reserven niedriger als das negative Kapitalkonto

Rn. 51b Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Sind die übergebenen anteiligen stillen Reserven einschließlich anteiligem Geschäftswert niedriger als das negative Kapitalkonto und erfolgt die Übertragung unentgeltlich durch vorweggenommene Erbfolge (oder von Todes wegen), so steht das negative Kapitalkonto der Unentgeltlichkeit grundsätzlich nicht im Wege – indisponibler Buchwertübergan...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Gehören zum Vermögen des Testators Unternehmensbeteiligungen oder führt er ein (kaufmännisches) Einzelunternehmen, sind bei den Nachfolgeüberlegungen und der Gestaltung der Verfügungen von Todes wegen nicht nur die erbrechtlichen und steuerlichen Vorgaben, sondern auch handels- und gesellschaftsrechtliche Regelungen in den Blick zu nehmen. Die Verfügung von Todes wegen...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.5.5 Unentgeltlicher Erwerb

Rz. 124 Für unentgeltlichen Erwerb von Betriebsvermögen gilt § 6 Abs. 3 EStG, von Privatvermögen § 11 EStDV. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils z. B. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) oder der Einzelrechtsnachfolge (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge) ist der Rechtsnachfolger an die Werte seines Rechtsvorgängers...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.6.2 AfA-Beginn

Rz. 128 Die AfA beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Nach § 9a EStDV ist Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung – das ist der Übergang von Nutzen und Lasten –, der der Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung – das ist der Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft.[1] Ohne Bedeutung ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits g...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 1.1.1 Zugangsbewertung und Grundsachverhalte der Folgebewertung

Rz. 2 Wurde ein Vermögensgegenstand mit Mitteln des Unternehmens angeschafft oder hergestellt, sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.[1] Die Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Diese Wertobergrenze gilt auch für die Folgebewertung, wobei die Anschaff...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Wesen und Ausgestaltung der Erbschaftsteuer

Rz. 4 Die nach dem ErbStG erhobene Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den außerordentlichen Vermögenszugang beim Erwerber. Gegenstand der Besteuerung ist zunächst der unentgeltliche Übergang von Vermögen von Todes wegen. Die Schenkungsteuer – sie ist der Erbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich gleichgestellt – besteuert den Vermögensanfall unter Lebenden. Da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Reaktion des Gesetzgebers durch das AbzStEntModG vom 02.06.2021 (rückwirkend ab 1999)

Rn. 148d Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Mit der oben genannten BFH-Rspr (s Rn 148c) wird eine Jahrzehnte geltende Verwaltungsauffassung und -praxis, an der sich auch die StPfl orientiert haben, geändert. Sie berücksichtigt nicht den an vielen Stellen judizierten und praktizierten Grundsatz des Ertragsteuerrechts, dass Erbfall und vorweggenommene Erbfolge keine Veräußerung darste...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Güterrecht / 3.2.2.2 Mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben

Rz. 76 Die zweite Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist einschlägig, wenn die Handelnden mit der Verschaffung des Vermögensgegenstandes einen erst zukünftigen Erbgang haben vorwegnehmen wollen. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleib...mehr

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Praxisveräußerung, Praxisau... / 2.2 Vorweggenommene Erbfolge

2.2.1 Übertragung einer freiberuflichen Praxis Übergibt ein Freiberufler zu Lebzeiten seine Praxis, eine Teilpraxis oder einen Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen potenziellen Erben, z. B. seinen Sohn oder seine Tochter, ist dies nicht nur eine unternehmensfreundliche, sondern auch eine familienfreundliche Lösung...mehr

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Praxisveräußerung, Praxisau... / 2.2.1 Übertragung einer freiberuflichen Praxis

Übergibt ein Freiberufler zu Lebzeiten seine Praxis, eine Teilpraxis oder einen Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen potenziellen Erben, z. B. seinen Sohn oder seine Tochter, ist dies nicht nur eine unternehmensfreundliche, sondern auch eine familienfreundliche Lösung, weil die Praxis innerhalb der Familie bleibt...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2.2 Mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben

Rz. 76 Die zweite Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist einschlägig, wenn die Handelnden mit der Verschaffung des Vermögensgegenstandes einen erst zukünftigen Erbgang haben vorwegnehmen wollen. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleib...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Allgemeines

Tz. 56 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Als schädlichen Beteiligungserwerb, der den vollständigen Untergang des bis dahin noch nicht genutzten Verlustabzugs zur Folge hat, bezeichnet § 8c Abs 1 S 1 KStG den mehr als 50%igen Erwerb der Anteile am gezeichneten Kap, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an der Verlust-Kö. Die Motivation für den Beteil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.3 Begriff und Zeitpunkt der Anteilsübertragung

Tz. 84 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 8c Abs 1 S 1 KStG fordert die (dingliche) Übertragung der Beteiligung bzw die Übertragung von Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten. Das umfasst jegliche entgeltliche oder unentgeltliche rechtsgeschäftliche (derivative) Übertragung bestehender Beteiligungen unter Lebenden, und zwar sowohl durch Einzel- als auch durch Gesamtrech...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4.5 Versorgungsleistungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 89 Versorgungsleistungen können auch dann vorliegen, wenn das Vermögen im Weg der Verfügung von Todes wegen (Testament, Vermächtnis) übergeht[1] und die Vereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers als vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen wäre, z. B. wenn das nach dem gesetzlichen Erbrecht an sich dem überlebenden Ehegatten zumindest z. T. zuste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4.3.2 Ausreichend Ertrag bringende Wirtschaftseinheit

Rz. 70 Die übergebene Wirtschaftseinheit muss ausreichend Ertrag bringend sein. Das bedeutet, dass die erzielbaren Nettoerträge aus dem übergebenen Vermögen im konkreten Fall bei überschlägiger Berechnung ausreichen, die Versorgungsleistungen zu erbringen. Ist dies offenkundig nicht der Fall, kann der Vertragstypus "Versorgungsleistungen" nicht vorliegen, da der Übergeber ke...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 14.4.1 Unentgeltliche Übertragung sperrfristbehafteter Anteile

Im Gegensatz zu entgeltlichen Übertragungen von sperrfristbehafteten Anteilen und Umwandlungen nach einer sperrfristbegründenden Einbringung löst die unentgeltliche Übertragung auf eine natürliche Person grundsätzlich keine Sperrfristverletzung aus.[1] Werden nämlich die im Zuge der Einbringung einer Sachgesamtheit (z. B. ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil) nach § 20...mehr

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Betriebsaufgabe / Betriebsv... / 9 Betriebsverpachtung

Die Betriebsverpachtung kann eine Alternative zur Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe darstellen. Sie kommt z. B. als Instrument zur Nachfolgeplanung in Betracht, wenn der Unternehmer den Betrieb nicht fortführen kann, das als Nachfolger vorgesehene Kind aber noch nicht die erforderliche Qualifikation besitzt oder noch zu jung ist. Dies gilt auch im Fall einer Freiberufler-Pra...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge

A. Motive der vorweggenommenen Erbfolge Rz. 1 Im Jahr 2023 wurden in Deutschland Vermögenserwerbe (Erbschaften und Schenkungen) in Höhe von insgesamt 121,5 Milliarden EUR veranlagt (nicht enthalten sind Erwerbe, die innerhalb der Freibeträge (siehe dazu § 5 Rdn 1 ff.) lagen, mithin nicht oder steuerfrei veranlagt wurden). Das geerbte und verschenkte Vermögen stieg damit 2023 ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / J. Kettenschenkung

I. Allgemeines Rz. 170 In der Praxis findet sich die Kettenschenkung in erster Linie im Rahmen schenkung- und erbschaftsteuerlicher Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge als Mittel zur Korrektur ungleichgewichtiger Vermögensverteilung unter Ehegatten. Es werden Vermögensgenstände von einem Ehegatten an den anderen vorübertragen, um diese anschließend (auch) durch Letz...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / A. Motive der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 1 Im Jahr 2023 wurden in Deutschland Vermögenserwerbe (Erbschaften und Schenkungen) in Höhe von insgesamt 121,5 Milliarden EUR veranlagt (nicht enthalten sind Erwerbe, die innerhalb der Freibeträge (siehe dazu § 5 Rdn 1 ff.) lagen, mithin nicht oder steuerfrei veranlagt wurden). Das geerbte und verschenkte Vermögen stieg damit 2023 auf einen Höchstwert, Die festgesetzte ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / H. Finanzierungsvollmacht und Verfügungsvollmacht

I. Finanzierungsvollmacht Rz. 146 Der Schenker kann sich durch Erteilung einer (unwiderruflichen) Vollmacht durch den Erwerber, das Recht vorbehalten, bereits am Grundbesitz bestehende Grundpfandrechte zu revalutieren und/oder den Grundbesitz mit neuen Grundpfandrechten bis zu einem bestimmten Betrag (nebst Zinsen und einmaligen Nebenleistungen) zu belasten, wobei eine persön...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)

1. Allgemeines Rz. 204 Die durch eine Schenkung und deren Vollzug entstehenden allgemeinen Erwerbsnebenkosten (also Kosten der Rechtsänderung) sind in erster Linie Kosten des Notars für die Beurkundung sowie Kosten für die Grundbucheintragung. 2. Vollschenkung a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 205 Trägt der Beschenkte diese Kosten, sind sie bei einer Vollschenkung in vo...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / F. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken – einkommensteuerliche Behandlung

I. Allgemeines Rz. 98 Im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen wird regelmäßig ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart. Dabei behält sich der bisherige Eigentümer anlässlich der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung des Grundstücks den Nießbrauch vor, der für ihn im Zuge der Eigentumsübertragung bestellt wird. Der Erwerber des Grundstücks erhält von...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Güterrecht im Schenkungsfall

I. Zugewinnehen Rz. 151 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute/Lebenspartner am Vermögen, § 1363 Abs. 2 BGB. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, gehört die Ausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Erwerb, ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / D. Wart- und Pflegeverpflichtung bei Grundstücksübertragungen

I. Allgemeines Rz. 48 Neben dem Interesse des Übergebers, sich für den Alters- und Pflegefall durch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege durch den Übernehmer abzusichern, ist Motiv der Vereinbarung einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen der lebzeitigen Immobilienübergabe regelmäßig, den entgeltlichen Teil der Zuwendung zu erhöhen. Auf diese Weise können Pflichtteils...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / K. Mittelbare Grundstücksschenkung

I. Allgemeines Rz. 178 Nach dem BFH bestimmt sich der Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließlich nach dem Zivilrecht, wobei der Wille der Parteien für dessen Bestimmung maßgeblich ist.[148] Die Finanzverwaltung konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass die Schenkung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung vo...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Einkommensteuer

1. Allgemeines Rz. 62 Schenkungen von Privatvermögen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung, da mangels Entgeltlichkeit weder Anschaffungskosten beim Empfänger noch ein Veräußerungserlös beim Zuwendenden entstehen. Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden einkommensteuerlich allerdings immer dann relevant, wenn es sich um mindestens teilwe...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / L. Vollentgeltleiche Immobilienübertragung

I. Allgemeines Rz. 192 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten bzw. Auflagen ein vollentgeltlicher Verkauf einer Immobilie an die nächste Generation in Betracht. II. Zivilrecht Rz. 193 Zivilrechtlich erfolgt die Übertragung im Wege eines Kaufs durch die nächste Generation. Beim Kauf ist im Lichte der künftig...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Einkommensteuer

1. Zurechnung der Einkünfte Rz. 195 Der wesentliche ertragsteuerliche Effekt einer vollentgeltlichen Übertragung gegenüber dem Vorbehaltsnießbrauch ist der Wechsel der Zurechnung der Vermietungseinkünfte. Durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf die jüngere Generation können sich in der Gesamtschau zusätzliche Progressionsvorteile erzielen,[167] mithin ein "Familiensplitt...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Anwendungsfälle

1. Sachliche Steuerbefreiungen Rz. 180 Die mittelbare Grundstücksschenkung spielt weiterhin in Bezug auf die Steuerbefreiung der lebzeitigen Zuwendung des (Mit-)Eigentums des Familienheims unter Ehegatten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (siehe § 6 Rdn 4 ff.) eine Rolle. Wird dem Ehegatten Geld zum Kauf eines Familienheims zugewendet, greift – sofern die Voraussetzungen der mit...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Einkommensteuerliche Folgen einer Entgeltlichkeit

a) Allgemeines Rz. 83 Liegt im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen auf die nächste Generation ein entgeltlicher oder auch nur ein teilentgeltlicher Vorgang vor, hat dies regelmäßig weit reichende einkommensteuerliche Konsequenzen:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten

1. Im Vorfeld der Schenkung anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten Rz. 212 Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[174]...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern im Rahmen der (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge

Rz. 59 Regelmäßig übertragen Eltern Immobilien aus zunächst rein erbschaftsteuerlichen Motiven unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder. Soll eine solche Überlassung dann später im Lichte zwischenzeitlicher Verteilungsüberlegungen korrigiert werden, stellen sich neben schenkungsteuerlichen insbesondere auch grunderwerbsteuerliche Fragen. Rz. 60 Erhält das vormals beschenkte Kind...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 192 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten bzw. Auflagen ein vollentgeltlicher Verkauf einer Immobilie an die nächste Generation in Betracht.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / g) Kaufpreiszahlungen

Rz. 82 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt als Alternative zur unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten, insbesondere wenn keine Schenkungsteuer ausgelöst werden soll und/oder die einkommensteuerlichen Folgen einer Entgeltlichkeit gewollt sind, eine vollentgeltliche Übertragung in Betracht (siehe Rdn 192 ff.).mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / g) Unverzinsliche Stundung von Gegenleistungen

Rz. 92 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden Gegenleistungen in Form von Geldleistungen (z.B. Abstands- oder Gleichstellungsgelder, siehe Rdn 70 ff.) regelmäßig unverzinslich gestundet. aa) Einkommensteuerliche Folgen einer unverzinslichen Stundung Rz. 93 Bei einer unverzinslichen Stundung, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und nach der die Fälligkeit zu einem ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Im Vorfeld der Schenkung anfallende Rechts- und Steuerberatungskosten

Rz. 212 Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[174] Bei einer Übernahme dieser Kosten durch den Schenker kann es sich um ei...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Schenkungsteuerliche Behandlung

Rz. 173 Grundlage der "Kettenschenkung" ist die abstrakte schenkungsteuerliche Betrachtung jedes Übertragungsvorgangs. Ziel muss sein, dass die Schenkung eines Vermögensgegenstandes durch den Erwerber und die Weiterschenkung des erhaltenen Vermögensgegenstandes durch diesen als zwei getrennte schenkungsteuerliche Vorgänge zu beurteilen sind. Dabei sind insbesondere die folge...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VII. Die "Güterstandsschaukel"

1. Allgemeines Rz. 167 In Fällen, in denen sich bei Zugewinnehen ein Großteil des Vermögens bei einem Ehegatten (der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute am Vermögens, § 1363 Abs. 2 BGB) befindet, kommt zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (z.B. auch zur gleichmäßigen Verteilung des Vermöge...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Mittelbare Schenkung

a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 209 Die vom Beschenkten getragenen Folgekosten einer Schenkung sind auch bei einer mittelbaren Schenkung (siehe Rdn 178 ff.) in vollem Umfang (unabhängig von einer Steuerfreiheit nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG) vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn dem mittelbar Beschenkten nur ein (nicht unwesentl...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / c) Kosten für steuerliche Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren

Rz. 216 Die Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung sind nicht abziehbar.[176] Werden diese Kosten vom Schenker getragen, stellt dies eine zusätzliche steuerpflichtige Schenkung dar.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Grundsatz der Steuerfreiheit der Schenkung

Rz. 52 Wird ein Grundstück geschenkt, bleibt der Grundstückserwerb bei dem bzw. den Beschenkten nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage

Rz. 220 Wenn bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage Grunderwerbsteuer anfällt, betrifft diese stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. a) Tragung der Grunderwerbsteuer durch den Beschenkten Rz. 221 Trägt der Beschenkte die Grunderwerbsteuer, ist deren Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Grunderwerbsteuer

1. Vollschenkung Rz. 219 Eine Vollschenkung ist stets steuerfrei, § 3 Nr. 2 GrEStG. Es fällt also keine Grunderwerbsteuer an. Dies gilt auch, wenn der Schenkungsgegenstand ganz oder teilweise steuerbefreites Vermögen ist. 2. Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage Rz. 220 Wenn bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Leistun...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / E. Weitere Steuerarten bei der Übertragung von Immobilienvermögen

I. Grunderwerbsteuer 1. Grundsatz der Steuerfreiheit der Schenkung Rz. 52 Wird ein Grundstück geschenkt, bleibt der Grundstückserwerb bei dem bzw. den Beschenkten nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. 2. Schenkung unter Auflage, gemischte Schenkung Rz. 53 Sofern keine Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG greift, unterliegt eine Schenkung unter einer Auflage oder eine gemi...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Zivilrecht

Rz. 193 Zivilrechtlich erfolgt die Übertragung im Wege eines Kaufs durch die nächste Generation. Beim Kauf ist im Lichte der künftigen Versorgungsbedürfnisse der übertragenden Generation im Einzelfall zwischen erhaltenem Kaufpreis und lebenslangem Vorbehaltsnießbrauch abzuwägen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang auch ein teilentgeltlicher Verkauf mit (Quoten-)Vorbehaltsnieß...mehr