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Vorweggenommene Erbfolge durch Grundstücksübertragung au ... / 2.4.7 Bemessungsgrundlage und AfA

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Im Fall einer teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks ist zur Berechnung der AfA der Vorgang in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Soweit beim Steuerpflichtigen nach den vorstehenden Ausführungen Anschaffungskosten für abnutzbare Gebäude entstehen, die er zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, kann er für diese Anschaffungskosten die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen. Insoweit entsteht eine völlig neue AfA-Reihe.

Soweit der Steuerpflichtige einen Teil des Gebäudes unentgeltlich übernommen hat, muss er nach § 11d EStDV die AfA-Bemessungsgrundlage und auch die AfA-Methode des Rechtsvorgängers fortführen. Im Ergebnis teilt sich die AfA-Bemessungsgrundlage in einen Teil "entgeltlichen Erwerb" und einen Teil "unentgeltlichen Erwerb" auf.[1] Dabei können sich für das Gebäude unterschiedliche AfA-Sätze und Abschreibungszeiträume ergeben.[2]

Erbauseinandersetzungskosten sind entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung nach einem Urteil des BFH[3] auch bei einem im vollem Umfang unentgeltlichen Erwerb als Anschaffungsnebenkosten i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. Anschaffungsnebenkosten (z. B. Notar- und Grundbuchkosten) bei einem teilentgeltlichen Erwerb werden in voller Höhe den Anschaffungskosten zugerechnet.[4] Nicht zu den Anschaffungskosten gehört nach § 12 Nr. 3 EStG die Schenkungsteuer.[5]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage

V überträgt zum 1.1.2025 auf seinen Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein schuldenfreies Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 1 Mio...

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