Fachbeiträge & Kommentare zu Vorweggenommene Erbfolge

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Aspekte

Rn. 53 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Von einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einer PersGes-Beteiligung wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Personen sich aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages in Form einer Innengesellschaft (GbR) mit einer Vermögenseinlage an der (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters atypisch (mitunternehmerisch, dazu s Rn 53a) beteiligen. Ih...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Stille Reserven niedriger als das negative Kapitalkonto

Rn. 51b Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Sind die übergebenen anteiligen stillen Reserven einschließlich anteiligem Geschäftswert niedriger als das negative Kapitalkonto und erfolgt die Übertragung unentgeltlich durch vorweggenommene Erbfolge (oder von Todes wegen), so steht das negative Kapitalkonto der Unentgeltlichkeit grundsätzlich nicht im Wege – indisponibler Buchwertübergan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wagner/Brüggen, Die Verklammerungstheorie des BFH bei Immobilien: Praktische Fragestellungen, DB 2018, 408; Spohn/Lipps, Verklammerungsgeschäft als neues Rechtsinstitut zwischen Gewerblichkeit und privater Vermögensverwaltung bei unbeweglichen WG, DStR 2018, 605. Rn. 132a Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Bei so langfristiger Haltedauer ist zu unterscheiden, ob Veräußerungen bebauten...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Reaktion des Gesetzgebers durch das AbzStEntModG vom 02.06.2021 (rückwirkend ab 1999)

Rn. 148d Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Mit der oben genannten BFH-Rspr (s Rn 148c) wird eine Jahrzehnte geltende Verwaltungsauffassung und -praxis, an der sich auch die StPfl orientiert haben, geändert. Sie berücksichtigt nicht den an vielen Stellen judizierten und praktizierten Grundsatz des Ertragsteuerrechts, dass Erbfall und vorweggenommene Erbfolge keine Veräußerung darste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Der Beteiligung des Gesellschafters dienende WG (Sonderbetriebsvermögen II)

Rn. 75 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Zur rechtlichen Stütze für das vom BFH geschaffene Sonder-BV II s Rn 73. Zum notwendigen Sonder-BV II zählen:mehr

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Vererbung eines Einzelunter... / 4.2 Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug

Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag bis zu 1 Mio. EUR um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für vorangegangene Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Mio. EUR übersteigende maßg...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.31 Erbfall und vorweggenommene Erbfolge

Lehmann, Bilanzierung von Erbschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss, DB 25/2025, S. 1499; Sediqi, Der (maßgebliche) Konzernbegriff im Rahmen von § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG, DStR 11/2024, S. 577.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.12.5 Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung

Rz. 184 Beide Vorgänge bilden die wichtigsten Beispiele für den zuvor behandelten un- oder teilentgeltlichen Übergang von Vermögen.[1] In dem sog. Frankfurter Testament werden die Miterben im Verhältnis der durch Teilungsanordnung zugeteilten Wirtschaftsgüter eingesetzt. Rz. 185 Bei der Übertragung betrieblicher Einheiten in vorweggenommener Erbfolge erwirbt der Übernehmende ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.14 ABC der Anschaffungskosten

Rz. 197 Abbruchkosten Rz. 134, 288 Abfindung an Mieter und Pächter Rz. 134, 288 Ablösung von Mietverhältnissen Rz. 134 Anschaffungsgemeinkosten Rz. 131 Anschaffungsnaher Aufwand auf Gebäude Rz. 140ff., 238 Anschaffungsnebenkosten Rz. 129 Anschaffungspreis Rz. 110 Anschaffungspreiserhöhungen und -minderungen Rz. 120ff. Anteile an Personengesellschaften Rz. 320f. Anteile an Kapitalgese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 25.1 Entstehung und Zweck der Regelung

Rz. 461 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) nach § 6 Abs. 3 EStG die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an di...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.1 § 1 GrEStG (Erwerbsvorgänge)

• 2021 Der Gesellschaft gehörende Grundstücke bei Gesellschafterwechseln / § 1 Abs. 2a GrEStG / § 1 Abs. 3 GrEStG / § 1 Abs. 3a GrEStG Grundstücke gehören einer Gesellschaft bei Gesellschafterwechseln i.S.v. § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens der Steuerschuld das jeweilige Grundstück aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, ...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.8 § 13 ErbStG (Steuerbefreiungen)

• 2021 Steuerfreiheit bei üblichen Gelegenheitsgeschenken von hohem Wert / § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Dabei ist auch die Steuerfreiheit von wertvollen Gelegenheitsgeschenken nicht ausgeschlossen. Ob ein Geschenk von hohem Wert der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG entgegensteht, ist eine...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Verwaltungsanweisungen:

BMF v 07.06.2001, BStBl I 2001, 367 (Mitunternehmer: Übertragung von Einzel-WG aus dem BV oder Sonder-BV in das Gesamthandsvermögen); BMF v 26.02.2007, BStBl I 2007, 269 (Vorweggenommene Erbfolge: Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil); BMF v 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279 (Übertragung und Überführung von einzelnen WG); BMF v 12.09.2013, BStBl I 2013,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Unentgeltlichkeit

Rn. 1476 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 EStG unterfallen dem Anwendungsbereich ausschließlich unentgeltliche Übertragungen durch Rechtsgeschäft, dh Schenkungen, unentgeltliche Übertragungen iRd vorweggenommenen Erbfolge, Herausgabe an einen Vermächtnisnehmer, sowie nach Rspr des BFH auch Übertragungen durch Erbfall (vgl Uhl-Ludäscher in H/H/R, § 6...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 2. Ein Veräußerer, Mitberechtigung des Nichteigentümer-Ehegatten

Rz. 55 Bei denjenigen Grundstücken, die sich im Eigentum nur eines Ehegatten befinden, kann eine Rückforderungsberechtigung auch des Nichteigentümer-Ehegatten begründet werden. Die Beteiligten sehen hier vor allem Regelungsbedarf für den Fall, dass der Veräußerer vor seinem Ehegatten versterben sollte. Häufig wird es dem Wunsch des Übergebers entsprechen, dass nach seinem To...mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / I. Unterscheidung

Rz. 4 Eine Leibrente liegt vor, wenn an den Begünstigten, und zwar regelmäßig auf dessen Lebenszeit (§ 759 Abs. 1 BGB), wiederkehrende Leistungen in gleichmäßiger Höhe zu erbringen sind, wobei die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel an der Gleichmäßigkeit und damit am Charakter als Leibrente nichts ändert.[3] Um eine dauernde Last handelt es sich dagegen, wenn die über ...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 4. Scheidung der Ehe des Erwerbers

Rz. 32 Häufig befürchten die Vertragsbeteiligten, dass der Ehegatte des Erwerbers im Falle einer Scheidung am übertragenen Grundbesitz oder dessen Wert partizipiert.[74] Vermögen, das ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, ist gemäß § 1374 Abs. 2 BGB se...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 6. Fehlverhalten des Erwerbers

Rz. 38 Bereits nach dem Gesetz kann der Schenker eine Schenkung gemäß § 530 BGB widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig gemacht hat. Gleichwohl kann es sich empfehlen, den Fall des groben Undanks i.S.d. § 530 BGB ausdrücklich als vertraglichen Rückforderungsgr...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / IV. Vererblichkeit, Übertragbarkeit und Höchstpersönlichkeit

Rz. 46 Das Rückforderungsrecht ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich im Wege der Auslegung erschließen lässt, sowohl vererblich als auch übertragbar.[109] Dies wird vielfach als zu weitgehend empfunden und daher nicht gewünscht.[110] Rz. 47 Das Rückforderungsrecht soll den Veräußerer zu seinen Lebzeiten schützen, insbesondere davor, dass der Grundbesitz geg...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 3. Rückforderungsberechtigung nach § 428 BGB bei mehreren Veräußerern und unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen mit Wahlfreiheit hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses beim Rückerwerb

Rz. 58 Sind an der Übergabe mehrere Veräußerer beteiligt, so kann auch vereinbart werden, dass diese das Beteiligungsverhältnis, zu dem eine etwaige Rückübertragung zu erfolgen hat, nach freiem Belieben bestimmen können.[131] Zivilrechtlich ist eine solche Vereinbarung zulässig. In schenkungsteuerlicher Hinsicht ist jedoch zweifelhaft, ob § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erlöschen d...mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 1. Zivilrechtliche Einordnung

Rz. 11 Zivilrechtlich besteht die Leibrente nach Ansicht der Rechtsprechung aus einem einheitlichen Rentenstammrecht, aus dem die einzelnen Rentenzahlungsansprüche als Rechtsfrüchte (Erträge) gemäß § 99 Abs. 2 BGB erwachsen.[15] Verjährungsrechtlich würde diese Einordnung zu folgendem befremdlichen Ergebnis führen: Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrec...mehr

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§ 4 Vorbehalt des Wohnungsr... / I. Inhalt des Wohnungsrechts

Rz. 1 Das Wohnungsrecht ist häufiger und typischer Bestandteil von Hofübergabeverträgen. Als Sonderform einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit[1] gewährt es das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 Abs. 1 BGB). Durch das Merkmal "unter Ausschluss des Eigentümers" unterscheidet sich das Wohnung...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / III. Form und Fristen für die Ausübung des Rechts

Rz. 43 Ohne vertragliche Regelung könnte das Rückforderungsrecht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung formfrei ausgeübt werden.[104] Jedenfalls aus Klarstellungs- und Beweisgründen sollte jedoch zumindest Schriftform vereinbart werden. Häufig wird darüberhinausgehend die Beurkundungsbedürftigkeit der Ausübungserklärung als vertragliches Formerfordernis empfohle...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 3. Vorversterben des Erwerbers

Rz. 26 Verstirbt der Erwerber vor dem Veräußerer, so geht das übertragene Vermögen zu Lebzeiten des Veräußerers auf Personen über, auf deren Auswahl der Veräußerer keinen Einfluss hat. Ohne Rückforderungsrecht droht damit ein lebzeitiges Abwandern des Vermögens, eines Vermögens, das sich, wie bei landwirtschaftlichen Betrieben, nicht selten bereits seit mehreren Generationen...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / VII. Eintritt eines Rückforderungsgrundes in der Person eines Dritterwerbers

Rz. 64 Es ist möglich, bei Rückforderungsgründen nicht nur an ein Verhalten oder Ereignis in der Person des Erwerbers, sondern auch an ein Verhalten oder Ereignis in der Person seines Rechtsnachfolgers anzuknüpfen. So kann vereinbart werden, dass der Veräußerer zur Rückforderung berechtigt sein soll, wenn der jeweilige Eigentümer des übertragenen Grundbesitzes, also auch der...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / IX. Absicherung durch Auflassungsvormerkung

Rz. 71 Das vertragliche Rückforderungsrecht begründet einen zweifach, nämlich durch den Eintritt eines Rückforderungsgrundes einerseits und durch die Ausübung des Rückforderungsrechts andererseits, aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruch. Ein derartiger mehrfach bedingter Rückübereignungsanspruch kann durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesicher...mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / II. Gesichtspunkte für die Wahl zwischen dauernder Last und Leibrente

Rz. 8 Wenn auch nach dem Jahressteuergesetz 2008 keine einkommensteuerrechtlichen Unterschiede mehr zwischen Leibrente und dauernder Last bestehen, so ist doch zivilrechtlich stets zu klären, welche Art von wiederkehrender Versorgungsleistung gewünscht wird. Da die Notwendigkeit entfallen ist, aus rein steuerlichen Gründen eine dauernde Last zu vereinbaren, obwohl eigentlich...mehr

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§ 4 Vorbehalt des Wohnungsr... / IV. Kosten, Lasten, Unterhaltung

Rz. 16 Die öffentlichen und privaten Lasten, die auf dem Grundbesitz ruhen, hat abweichend von der für das Nießbrauchrecht geltenden Bestimmung des § 1047 BGB, die gemäß § 1093 Abs. BGB auf das Wohnungsrecht keine Anwendung findet, der Eigentümer zu tragen, und zwar allein und insgesamt und damit auch insoweit, als sie auf die das Wohnungsrecht unterliegenden Räume entfallen...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 1. Schenkungsteuer

Rz. 88 In schenkungssteuerlicher Hinsicht liegt auch bei Vorbehalt eines vertraglichen Rückforderungsrechts eine vollzogene Schenkung vor. Dies ist insbesondere für den Lauf des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG von Bedeutung.[189] Das gilt nach überwiegender Meinung selbst dann, wenn ein freies Rückforderungsrecht vereinbart worden ist.[190] Rz. 89 Wird das Zuw...mehr

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§ 7 Pflegeverpflichtung / A. Vorüberlegungen zur Aufnahme einer Pflegeklausel in den Hofübergabevertrag

Rz. 1 Während Vereinbarungen zu klassischen Naturalleistungen, wie etwa die Versorgung des Übergebers mit Erzeugnissen des Hofes ("täglich vier Eier und einen halben Liter Milch", "jährlich zehn Zentner Kartoffeln"), aufgrund der strukturellen Veränderungen in der Landwirtschaft (weg vom Selbstversorgerbetrieb hin zum Agrarunternehmen) in Hofübergabeverträgen heute kaum mehr...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 2. Einkommensteuer

Rz. 91 In einkommensteuerlicher Hinsicht steht die Vereinbarung eines eingeschränkten, an bestimmte Tatbestände geknüpften Rückforderungsrechts dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber regelmäßig nicht entgegen,[197] während ein freies Rückforderungsrecht einen solchen Übergang verhindern kann.[198]mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / c) Bruttonießbrauch

Rz. 19 Beim Bruttonießbrauch wird abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung vereinbart, dass der Eigentümer sämtliche auf der Sache ruhenden öffentlichen und privaten Lasten trägt, so dass dem Nießbraucher die Bruttoeinnahmen ohne Abzug verbleiben.[45] Zu beachten ist, dass der Nießbraucher zwar mit dinglicher Wirkung von der Tragung dieser Lasten befreit werden kann....mehr

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§ 7 Pflegeverpflichtung / C. Erbrechtliche und sozialrechtliche Auswirkungen der Pflegeverpflichtung

Rz. 20 Da es sich bei der Übernahme von Pflegeverpflichtungen im Rahmen eines Hofübergabevertrages um eine bereicherungsmindernde Gegenleistung des Übernehmers handelt,[29] führt die Vereinbarung von Pflegeverpflichtungen (ebenso wie die Vereinbarung von abgeschwächten Hilfeleistungsverpflichtungen) zu dem Nebeneffekt, dass auch etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche der we...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / VI. Mehrere Erwerber (einschließlich Personengesellschaften)

Rz. 60 Teilweise wird von der Beteiligten auch der Wunsch geäußert, den landwirtschaftlichen Betrieb an mehrere Erwerber zu übertragen. In Betracht käme insofern eine Übertragung an mehrere Personen zu Bruchteilen oder eine Übertragung an eine aus mehreren Personen bestehende Personengesellschaft.[134] Eine solche Übertragung ist wegen § 4 HöfeO freilich nur möglich, wenn es...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / VIII. Erstattung von Gegenleistungen und Aufwendungen des Erwerbers

Rz. 66 Im Übergabevertrag zu regeln ist die Frage, ob und welche Gegenleistungen und Aufwendungen des Erwerbers im Falle einer Rückabwicklung aufgrund vorbehaltenen Rückforderungsrechts zu erstatten sind. In der Literatur wird empfohlen, jedenfalls für folgende Aufwendungen des Erwerbers eine Erstattungspflicht auszuschließen, da diese in der Regel durch die Nutzungen aufgewo...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 3. Löschungsvollmacht

Rz. 80 Der Veräußerer kann den Erwerber im Übergabevertrag auch bevollmächtigen, nach dem Tode des Veräußerers die zu dessen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung zur Löschung zu bewilligen.[172] Eines Nachweises der Erbfolge nach dem verstorbenen Veräußerer bedarf es bei Verwendung dieser Vollmacht nicht.[173] Die spätere Löschungsbewilligung des Erwerbers erfordert di...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / I. Zulässigkeit von Rückforderungsrechten bei der Übertragung einzelner Grundstücke

Rz. 2 In Übergabeverträgen über Grundbesitz, die zwischen Familienangehörigen, insbesondere zwischen Eltern und ihren Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abgeschlossen werden, ist es daher weitgehend üblich, Rückforderungsrechte für den Übergeber und gegebenenfalls auch für dessen Ehegatten zu vereinbaren und durch Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundb...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 1. Grundstücke im Miteigentum mehrerer Veräußerer

Rz. 53 Bei denjenigen Grundstücken, die im Miteigentum beider Veräußerer stehen, können sich diese das Rückforderungsrecht in Bruchteilsgemeinschaft, dann regelmäßig in ihrem bisherigen Beteiligungsverhältnis am Grundbesitz, also z.B. zu je ½ Anteil, oder aber als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB vorbehalten.[120] Hierbei ist jeweils durch zusätzliche Vereinbarung sicherzuste...mehr

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Literaturverzeichnis

Becker/Bolte/Lückemeier, Höfeordnung mit Höfeverfahrensordnung, 5. Aufl. 2023 Beck OK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 23. Edition 2025 Beck OK GBO, Hügel, 59. Edition 2025 Beck OK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 51. Edition 2025 Beck'sches Formularbuch Erbrecht, 5. Aufl. 2023 Beck'sches Formularbuch Immobilienrecht, 4. Aufl. 2023 Beck'sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 20...mehr

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§ 4 Vorbehalt des Wohnungsr... / 3. Erlöschen des Wohnungsrechts

Rz. 7 Das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 S. 1 i.V.m. § 1090 Abs. 2 BGB). Zwar wird es zumeist auf die Lebenszeit des Berechtigten eingeräumt. Eine Befristung auf einen früheren Zeitpunkt, z.B. das Erreichen eines bestimmten Alters des Wohnungsberechtigten, ist jedoch zulässig; es erlischt dann mit Ablauf der Zeit, für die es bestellt worden ist. ...mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 3. Mehrheit von Rentenberechtigten

Rz. 15 Bei mehreren Veräußerern wird regelmäßig vereinbart, dass diese die Rente als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB erhalten sollen. Zu regeln ist, ob nach dem Tode des zuerst versterbenden Veräußerers dem Überlebenden die Rente alleine und ungeschmälert zustehen soll, was zumeist gewollt sein wird,[23] oder ob an den Überlebenden nur eine in der Höhe reduzierte Rente zu ...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 1. Befristung der Vormerkung

Rz. 76 Möglich ist es, die Vormerkung auf die Lebenszeit des Veräußerers zu befristen.[167] Nach dessen Ableben kann sodann unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung der Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) beantragt werden. Rz. 77 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.14: Befristung der Vormerkung Die Vertragsbeteiligten bewilligen...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 5. Wahl der Löschungserleichterung

Rz. 84 Die dargestellten Löschungserleichterungen haben Vor- und Nachteile.[176] Ihr Vorzug besteht darin, dass sie allesamt eine Löschung der Vormerkung nach dem Tode des Veräußerers ermöglichen, ohne dass hierzu eine Löschungsbewilligung seiner Erben und damit auch der Nachweis ihrer Erbenstellung erforderlich ist. Der Nachteil einer Befristung der Vormerkung (auf die Leben...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / a) Neuvalutierung bestehender Grundschulden

Rz. 22 Nicht selten sind auf dem Grundbesitz im Zeitpunkt der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt noch Grundschulden eingetragen, die noch der Veräußerer (Nießbraucher) selber bestellt hatte und denen keine oder nur noch geringe Verbindlichkeiten zugrunde liegen. Hier können die Beteiligten im Übergabevertrag vereinbaren, dass der Erwerber die Grundschuld dinglich übernimm...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 7. Rückforderungsrecht wegen Eintritts unerwünschter schenkungssteuerlicher Folgen

Rz. 40 Ist die Übertragung auch steuerrechtlich motiviert, die mit ihr verbundene schenkungssteuerliche Belastung aber vorab nicht sicher zu ermitteln, so kommt die Vereinbarung eines an den Eintritt bestimmter steuerrechtlicher Folgen anknüpfenden Rückforderungsrechts in Betracht, etwa für den Fall, dass die Schenkungsteuer einen bezifferten Höchstbetrag überschreitet oder ...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 5. Verletzung vertraglicher Pflichten des Erwerbers

Rz. 36 Bei Altenteilsverträgen, zu denen der Hofübergabevertrag typischerweise gehört, sind die gesetzlichen Rücktrittsrechte wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Verzugs weitgehend ausgeschlossen oder eingeschränkt und zwar kraft ausdrücklicher Anordnung der über Art. 96 EGBGB fortgeltenden landesrechtlichen Bestimmungen.[81] Diese Bestimmungen sind jedoch abdingbar...mehr

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§ 9 Übernahme und Freistell... / I. Befreiende Schuldübernahme

Rz. 2 In den meisten Fällen einer befreienden Schuldübernahme wird diese nach § 415 Abs. 1 BGB durch Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner (Veräußerer) und dem Erwerber vereinbart. Ihre Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Gläubigers ab.[1] Durch die vom Gläubiger genehmigte Schuldübernahme tritt der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners; dieser wird fr...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / D. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 6 Denkbar wäre auch, anstelle eines umfassenden Verzichts des Übernehmers auf den Pflichtteil lediglich zu vereinbaren, dass sich der Übernehmer den Wert des zugewendeten landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil am sonstigen, hoffreien Nachlass des Übergebers anrechnen zu lassen hat. Je nachdem, wie groß das sonstige hoffreie Vermögen des Übe...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / b) Nettonießbrauch

Rz. 17 Die Möglichkeit, in erheblichem Umfang Lasten, die nach der gesetzlichen Regelung der Eigentümer zu tragen hätte, durch Vereinbarung dem Nießbraucher aufzuerlegen, wird insbesondere beim Nettonießbrauch genutzt. Bei diesem sollen möglichst alle Kosten und Lasten nicht dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher obliegen, der somit in den Genuss der Nutzungen nur nach Abz...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / 2. Dauerwirkung der Hoferklärung

Rz. 7 Die Hofaufhebungserklärung wirkt nicht lediglich für die Lebensdauer desjenigen, der diese Erklärung abgegeben hat. Sie wirkt vielmehr für alle Rechtsnachfolger, die das Eigentum am Hof im Wege eines (auch vorweggenommenen) Erbgangs erworben haben, wobei es auf die konkrete Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs (vorweggenommene Erbfolge, Schenkung von Todes wegen, Erbvertr...mehr