Fachbeiträge & Kommentare zu Vorweggenommene Erbfolge

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / d) Finanzierungskosten als Werbungskosten

Rz. 88 Auch Schuldzinsen, die mit der Finanzierung der Gegenleistung in Zusammenhang stehen, können im Fall der Vermietung durch den Erwerber als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG. Bei einer Darlehensgewährung im Rahmen einer Gegenleistung durch die übertragende Generation (Verkäuferdarlehen) unterliegen die Zinszahlungen nicht der Abgeltun...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VI. Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs und Einkommensteuer

Rz. 164 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe § 12 Rdn...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VIII. Gütergemeinschaft

Rz. 169 Vereinbaren Ehegatten (bzw. Lebenspartner, § 7 LPartG) den Güterstand der Gütergemeinschaft i.S.d. § 1415 BGB, ist in der Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten wegen ihrer subjektiven Unentgeltlich kein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb zu sehen.[137] Bei Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden an nur einen Ehegatten besteht nach Ansicht der Finanzve...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Abzugsbeschränkung

Rz. 33 Es gilt der Grundsatz, dass Schulden und Lasten (z.B. Vorbehaltsnießbrauch oder Rentenzahlungsverpflichtungen), die ganz oder teilweise mit befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht bzw. nur mit dem Betrag abzugsfähig sind, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht, § 10 Abs. 6a ErbStG (siehe § 8 Rdn 125 ff.). Ein in der Praxis häu...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Gebäudeenergiegesetz – GEG

Rz. 97 Im Rahmen der lebzeitigen Übergabe von Immobilienvermögen sind neben steuerlichen und zivilrechtlichen Fragen auch solche des öffentlichen Rechts zu beachten. Gem.§ 47 Abs. 3 GEG [79] ist bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (mithin bei Ein- und Zweifamilienhäusern), von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat, die energetisc...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / b) Kostentragung durch den Schenker

Rz. 208 Trägt der Schenker die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, sind diese wie bei der Vollschenkung (siehe Rdn 206) zu beurteilen. Es handelt sich demnach um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht, allerdings sind die Kosten wiederum in vollem Umfang abzugsfähig. Dies gilt auch bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Leistungs-, Nutz...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 170 In der Praxis findet sich die Kettenschenkung in erster Linie im Rahmen schenkung- und erbschaftsteuerlicher Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge als Mittel zur Korrektur ungleichgewichtiger Vermögensverteilung unter Ehegatten. Es werden Vermögensgenstände von einem Ehegatten an den anderen vorübertragen, um diese anschließend (auch) durch Letzteren auf eine...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 98 Im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen wird regelmäßig ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart. Dabei behält sich der bisherige Eigentümer anlässlich der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung des Grundstücks den Nießbrauch vor, der für ihn im Zuge der Eigentumsübertragung bestellt wird. Der Erwerber des Grundstücks erhält von vornherein so...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Kosten- und Lastentragung

Rz. 108 Einkommensteuerlich ist bei vermietetem Grundbesitz die über das Gesetz hinausgehende Belastung des Vorbehaltsnießbrauchers geboten (sog. Nettonießbrauch), um den Nießbraucher die volle Anerkennung der Lasten als Werbungskosten zu ermöglichen. Trägt er diese nämlich, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kommt es zu einen steuerschädlichen "Werbungskostenleerlauf". Neben...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Kostentragung durch den Beschenkten

Rz. 209 Die vom Beschenkten getragenen Folgekosten einer Schenkung sind auch bei einer mittelbaren Schenkung (siehe Rdn 178 ff.) in vollem Umfang (unabhängig von einer Steuerfreiheit nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG) vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn dem mittelbar Beschenkten nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung

Rz. 213 Die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i.V.m. § 151 BewG sind in vollem Umfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6a ErbStG.[175] a) Kostentragung durch den Beschenkten Rz. 214 Trägt der Beschenkte die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, sind die...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Weitergabeverpflichtung

Rz. 174 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt als Schenkung, was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage erlangt wird. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung des Ersterwerbers aus dem Vermögen des Zuwendenden, so dass eine Schenkung von diesem an den Letzterwerber nicht in Betracht kommt. Der Letzterwerber hat das Geschenk dann...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VIII. Nachrangiger Nießbrauch bei Bestandsnießbrauch

Rz. 46 Vom Sukzessivnießbrauch (siehe dazu Rdn 36) ist ein (nicht bedingter) nachrangiger Nießbrauch zu unterscheiden. Der BFH hat zum nachrangigen Nießbrauch nur in der Konstellation Stellung genommen, in der sich ein Schenker den Nießbrauch vorbehält, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem Nießbrauch eines Dritten (sog. Bestandsnießbrauch) belastet ist.[33] Der na...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VII. Entgeltlicher Vorgang bei Bestellung des Vorbehaltsnießbrauchs

Rz. 112 Ein Vorbehaltsnießbrauch stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung kein Entgelt für die Grundstücksübertragung dar – unabhängig davon, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird.[90] Mithin löst ein Vorbehaltsnießbrauch keinen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang aus. Rz. 113 Bestehen (objektbezogene) Verbindlichkeiten, werden diese rege...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / b) Kostentragung durch den Schenker

Rz. 215 Trägt der Schenker die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, handelt es sich stets, d.h. unabhängig davon, ob eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage von (teilweise) steuerbefreitem Vermögen vorliegt, um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kos...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Änderung des Güterstands als Gestaltungsalternative

Rz. 177 Als Alternative zur Erstschenkung kommt stets als Rechtsgrundlage zu einer Schenkung ein etwaiger Zugewinnausgleich bzw. eine sog. Güterstandsschaukel (siehe Rdn 167 ff.) in Betracht. Zum einen stellt sich dann die Frage nach einem Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO nicht, zum anderen bleiben die Freibeträge zwischen den Ehegatten unberührt. Hinweis Allerdings darf ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 48 Neben dem Interesse des Übergebers, sich für den Alters- und Pflegefall durch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege durch den Übernehmer abzusichern, ist Motiv der Vereinbarung einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen der lebzeitigen Immobilienübergabe regelmäßig, den entgeltlichen Teil der Zuwendung zu erhöhen. Auf diese Weise können Pflichtteilsergänzungsansp...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Gutachterkosten bei Grundbesitz

Rz. 217 Die Kosten eines Gutachtens (z.B. zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von Grundvermögen gem. § 198 BewG; siehe § 8 Rdn 102 ff.) sind im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung angefallen sind.[177] Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Rz. 218 Gle...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Einkommensteuer

Rz. 51 Regelmäßig findet sich in den Mustern zur Wart- und Pflegevereinbarung die Zuteilung von an den Pflegebedürftigen ausgezahltem Pflegegeld i.S.d. § 37 Abs. 1 SGB XI an den Übernehmer.[42] Grundsätzlich handelt es sich dabei um einkommensteuerpflichtige Einkünfte, für die allerdings gem. § 3 Nr. 36 EStG eine Steuerbefreiung gilt.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Abzugsfähigkeit der Kosten im Zusammenhang mit der Schenkung

Rz. 182 Bedeutung hat die mittelbare Grundstücksschenkung auch bei der steuerlichen Behandlung von Kosten im Zusammenhang mit der Schenkung (siehe Rdn 209 ff.). Obwohl beim Schenkenden (nur) Geld abfließt, sind vom Beschenkten getragene Erwerbsnebenkosten (insbesondere Notar- und Grundbuchkosten) und die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung auch bei der mit...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 4. Voraussetzung der Anerkennung der mittelbaren Grundstücksschenkung

Rz. 185 Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzt eine mittelbare Grundstücksschenkung voraus, dass dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Geldschenkung ein bestimmtes (siehe Rdn 189) Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll.[155] Wesentlich ist, dass der Geldbetrag vom Schenker (bereits) bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Zeitpunkt der Einräumung des Rückforderungsrechts

Rz. 122 Das Rückforderungsrecht muss bereits im ursprünglichen Schenkungsvertrag vorbehalten worden sein. Die nachträgliche Einräumung durch den Beschenkten stellt eine steuerpflichtige Rückschenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Ausübung des zugewandten Gestaltungsrechts.[100] Ob bei Grundstückschenkungen im ursprünglichen Ve...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 6. Scheidung des Erwerbers

Rz. 132 Im Rahmen der Rückübertragungsrechte wird (sollte) unabhängig von einer diesbezüglichen ehevertraglichen Modifikation des Zugewinns des Erwerbers (siehe dazu Rdn 156) ein Rückübertragungsrecht für den Fall der Scheidung des Erwerbers vorbehalten werden, um eine etwaige künftige Wertsteigerung der Immobilie, die über den Inflationsausgleich hinausgeht, beim güterrecht...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Tragung der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 224 Übernimmt der Schenker die vom Beschenkten geschuldete Schenkungsteuer selbst (sog. Geberschenkung), gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung der Schenkung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt, § 10 Abs. 2 ErbStG. Diese gesetzliche Fiktion führt dazu, dass die Schenkungsteuer, die an sich für die übernommene (geschenkte) Schenkungsteuer an...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 194 Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Effekte einer unentgeltlichen Übertragung mit Gegenrechten bzw. Auflagen (siehe § 1 Rdn 2) greifen bei einer entgeltlichen Übergabe freilich nicht. Hinweis Im Regelfall wird als Verkaufsgegenstand nicht ein von der übertragenden Generation selbstgenutztes, sondern in erster Linie fremdvermietetes Grundeigentum in Betracht komme...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 8. Rückforderungsberechtigung und Weiterleitungsklausel

Rz. 138 § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG greift grundsätzlich nur, wenn ein Geschenk an den ursprünglichen Schenker herausgegeben werden muss. Anders als bei der Frage nach der Rückforderungsberechtigung geht es bei der Weiterleitungsklausel zivilrechtlich (nur) um die Gläubigerschaft des seitens des Berechtigten geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. Es kann vereinbart werden, ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Überblick

Rz. 63 Im Rahmen der lebzeitigen Überlassung von Immobilienvermögen kommen folgende Vorbehalte bzw. Gegenleistungen des Erwerbs als Entgeltlichkeit im einkommensteuerlichen Sinne in Betracht:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zurechnung der Einkünfte

Rz. 195 Der wesentliche ertragsteuerliche Effekt einer vollentgeltlichen Übertragung gegenüber dem Vorbehaltsnießbrauch ist der Wechsel der Zurechnung der Vermietungseinkünfte. Durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf die jüngere Generation können sich in der Gesamtschau zusätzliche Progressionsvorteile erzielen,[167] mithin ein "Familiensplitting" gestalten lassen. Hinw...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 10. Abwendung der Herausgabe

Rz. 141 Zu einer (teilweisen) "Steuerstornierung" kommt es auch, soweit die Herausgabe bei Verarmung des Schenkers gem. § 528 Abs. 1 S. 2 BGB durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abgewendet wird, da die Schenkung dann – in Höhe der Abwendungsleistung – keine freigebige Zuwendung mehr darstellt. Zahlungen des Beschenkten gem. § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendu...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Verfügungsvollmacht

Rz. 149 Wenn dem Schenkenden (kumulativ zu Nießbrauch und/oder Rückübertagungsrechten) eine (unwiderrufliche) Verfügungsvollmacht des Zuwendungsempfängers erteilt wird, hindert dies das Entstehen der Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 ErbStG nicht, da die Besteuerung nicht voraussetzt, dass die vom Erwerber erlangte Rechtsposition von sicherem Bestand ist.[114] Allerdings ist i...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Anerkennung durch das Finanzamt

Rz. 199 Um eine einkommensteuerrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt unter nahen Angehörigen i.S.d. § 15 AO zu erreichen, muss der zugrunde liegende Kaufvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen sein und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Hinweis Die Finanzverwaltung könnte bei Vereinbarung eines Verkäuferd...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Zugewinnehen

Rz. 151 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute/Lebenspartner am Vermögen, § 1363 Abs. 2 BGB. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, gehört die Ausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Erwerb, § 5 Abs. 2 i.V....mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Allgemeines

Rz. 83 Liegt im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen auf die nächste Generation ein entgeltlicher oder auch nur ein teilentgeltlicher Vorgang vor, hat dies regelmäßig weit reichende einkommensteuerliche Konsequenzen:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / e) "Spekulationssteuer" bei Grundstücksveräußerungen

Rz. 89 § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sieht vor, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen der Einkommensbesteuerung unterliegen, wenn diese innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert werden (siehe § 12 Rdn 2 ff.). Rz. 90 Eine Besteuerung nach § 23 EStG greift grundsätzlich auch bei teilentgeltlichen Grunds...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / III. Vertragliche Modifikation des Zugewinnausgleichsanspruchs

Rz. 156 Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung der Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG auch für eine durch (wirksamen) Ehevertrag gem. § 1408 BGB oder (wirksame) Scheidungsfolgenvereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB modifizierte Ausgleichsforderung.[117] Eine einem Ehegatten durch eine solche Vereinbarung verschaffte überhöhte Ausgleichsforderung stellt n...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / c) Umwidmung übernommener Verbindlichkeiten

Rz. 87 Übernimmt der Erwerber Verbindlichkeiten, die beim Überlassenden einkommensteuerlich nicht in Abzug gebracht werden konnten (z.B. Konsumenten-Darlehen), können diese in einkommensteuerrelevante Schulden umgewandelt werden, wenn und soweit der Übernehmer das betreffende Wirtschaftsgut dann zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / b) Kostentragung durch den Schenker

Rz. 206 Die Kostentragung durch den Schenker stellt eine zusätzliche Schenkung dar und führt damit zu einer Erhöhung der Bereicherung des Beschenkten. Allerdings stellt die Finanzverwaltung dieser zusätzlichen Bereicherung eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwer...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Voraussetzungen

Rz. 168 Die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und dessen anschließende Neuvereinbarung müssen rechtlich eindeutig und in notarieller Form i.S.d. § 1410 BGB vereinbart werden. Eine bloße (etwa privatschriftliche) Zwischenabrechnung reicht für eine Anwendung des § 5 Abs. 2 ErbStG nicht aus.[133] Das auf Grundlage einer solchen Vereinbarung dann Geleistete ste...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / b) Deckelung des Jahreswerts

Rz. 18 Bei der Ermittlung des Jahreswerts von Nutzungs- und Duldungsauflagen ist die Höhe des ansetzbaren Jahreswerts, mithin der schenkungsteuerliche Abzugsbetrag, begrenzt. Nach § 16 BewG kann der Jahreswert der Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert – o...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / bb) Schenkungsteuerliche Folgen einer unverzinslichen Stundung

Rz. 96 Wie beim zinslosen Darlehen unter nahen Angehörigen (siehe § 13 Rdn 1 ff.) kann in der zinslosen Gewährung des Kapitals durch Stundung bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu sehen sein. Der Gegenstand der Zuwendung ist grundsätzlich der nach § 15 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Jahreswert des Nutzungsvorteils, mit...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Kostentragung durch den Beschenkten

Rz. 207 Auch bei einer gemischten Schenkung und einer Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage sind die vom Beschenkten getragenen allgemeinen Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehbar.[172] Bezüglich der allgemeinen Erwerbsnebenkosten greift also keine Abzugsbeschränkung i.S.d. § 10 Abs. 6a ErbStG, wie etwa bei vorbehaltenen Duldungs- oder Leistungsrecht...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / d) Selbstnutzung durch den Erwerber beim Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 22 Nutzt der Erwerber bzw. mit dem Nießbrauch belastete Eigentümer die Immobilie selbst, ist zu differenzieren:mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Berücksichtigung von Nutzungsrechten auf der Bewertungsebene

Rz. 34 Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung bestimmt § 10 Abs. 6b ErbStG, dass Nutzungsrechte, die sich als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Grundbesitzes ausgewirkt haben, bei der Schenkungsteuer nicht in Abzug zu bringen sind. Haben sich mithin bei der gutachterlichen Ermittlung des niedrigeren gemeinen Wertes einer wirtschaftlich...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Finanzierungszinsen beim Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 106 Finanzierungszinsen für Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung einer mit dem Nießbrauch belasteten Immobilie kann der Vorbehaltsnießbraucher weiterhin im Rahmen seiner Einkünfte absetzen, wenn die Verbindlichkeiten (daher sinnvollerweise) nicht vom Erwerber bzw. neuen Eigentümer übernommen wurden.[87] Tilgungsleistungen sollten dem Vorbehaltsnießbraucher im Rahmen...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 100 Nutzt der Übergeber das Grundstück durch Vermietung und Verpachtung als (Vorbehalts-)Nießbraucher (weiter), ist er gem. §§ 566, 567 BGB oder §§ 1030, 1059 BGB selbst Vermieter und Verpächter. Damit verwirklicht der Nießbraucher den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn diese nicht betrieblich veranlasst ist und er die dazu...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / VI. Vorbehaltsnießbrauch bei Ehegatten

Rz. 109 Im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt kann es bei der Beteiligung von Ehegatten zu zwei steuerschädlichen Konstellationen kommen: Rz. 110 Wird eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende fremdvermietete Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Veräußerers und seines Ehegatten als Gesamtberechtigte i.S.d. ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / b) Kostentragung durch den Schenker

Rz. 210 Auch bei der mittelbaren Schenkung gilt bei einer Kostentragung durch den Schenker, dass zwar eine zusätzliche Bereicherung vorliegt, diese jedoch durch die Entreicherung in gleicher Höhe als Folgekosten der Schenkung neutralisiert wird. Bei der anteiligen mittelbaren Schenkung sind die Kosten in das entsprechende Verhältnis zu setzen. Rz. 211 Gleiches gilt bei einer ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Kostentragung durch den Beschenkten

Rz. 214 Trägt der Beschenkte die Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung, sind die entsprechenden Kosten stets, d.h. unabhängig davon, ob es sich um eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage von (teilweise) steuerbefreitem Vermögen handelt, in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Abzug...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 178 Nach dem BFH bestimmt sich der Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließlich nach dem Zivilrecht, wobei der Wille der Parteien für dessen Bestimmung maßgeblich ist.[148] Die Finanzverwaltung konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass die Schenkung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung von Grundbesitz ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / II. Schenkungsteuer

Rz. 49 Die Wart- und Pflegeverpflichtung ist schenkungsteuerlich anders zu beurteilen als etwa der Nießbrauch. Der Nießbrauch wirkt sofort steuerlich erwerbsmindernd. Die Wart- und Pflegeverpflichtung, sofern zum Zeitpunkt der Überlassung noch keine Pflegebedürftigkeit besteht, hingegen nicht. Da die Verpflichtung zur Pflege erst im Bedarfsfall eintritt, handelt es sich um e...mehr