Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
[Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 21–38]
Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind.
Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 21-23), Pflegekosten (Zeilen 24–26), behinderungsbedingten Aufwendungen (Zeilen 27–29), Bestattungskosten (Zeilen 30–32) nur beispielhaft aufgeführt. Daher ist die Eintragung weiterer abzugsfähiger Kosten im Vordruck vorgesehen (Eintragung in den Zeilen 33–35). Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z. B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen entsprechend abgefragt.
Reicht die Vordruckzeile 33 nicht für alle Aufwendungen aus, stellen Sie die Kosten auf einem gesonderten Blatt zusammen.
Die Aufwendungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen, deren Höhe von verschiedenen Umständen abhängt.
Kosten beinhalten unterschiedliche Leistungen
Soweit in den beantragten Kosten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen oder Handwerkerlohn (z. B. bei behindertengerechtem Wohnungsumbau) enthalten sind, können Sie für den wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Teil eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen, indem Sie die entsprechenden Aufwendungen nochmals gesondert in den Zeilen 36–38 angeben. Die angegebenen Beträge dürfen nicht zusätzlich in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen werden.
Abzugsvoraussetzungen
Ausgaben sind als (allgeme...