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Erbfall und vorweggenommene Erbfolge: bilanzielle und ei ... / 4.1.3 § 6 Abs. 3 EStG begründet keine umfassende Fußstapfentheorie

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 36d

Der Übergang des Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG bewirkt nicht nur die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber, sondern den vollständigen Eintritt des Rechtsnachfolgers in die betriebsbezogene Rechtsstellung des Rechtsvorgängers. Damit tritt der Erwerber aber nur in noch unentwickelte betriebsbezogene Rechtspositionen seines Vorgängers ein, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen. Eine umfassende "Fußstapfentheorie" wird durch § 6 Abs. 3 EStG nicht begündet.[1]

Diese Rechtsgrundsätze wendet der BFH im o. g. Urteil v. 27.5.2020 auf den Erwerb in Abbruchsabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer Mitunternehmerschaft. Folgender Streitfall:

Der Vater V hielt einen Anteil von 66,6 % an einem Sportgeschäft. Im Jahr 2011 übertrug V im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gem. § 6 Abs. 3 EStG seinen Mitunternehmeranteil sowie ein im Sonderbetriebsvermögen gehaltenes Grundstück mit dem Ladenlokal seinem Sohn S.

S riss das alte Ladenlokal ab und errichtete für das Sportgeschäft einen Neubau. S erklärte die Abrisskosten sowie Abbruchkosten für das Gebäude als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das FA behandelte den Restbuchwert des Gebäudes sowie die Abbruchkosten als Herstellungskosten des Neubaus.

Dem folgte der BFH: "Durch die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG kommt es zu einem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel. Der Kläger beabsichtigte als Rechtsnachfolger nach den unstreitigen Feststellungen bereits im Zeitpunkt des (unentgeltlichen) Erwerbs im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, keine betrieblichen Einkünfte mit dem bislang betrieblich genutzten Gebäude zu erzielen, sondern dieses abzubrechen, um ...

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