Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 56
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Als schädlichen Beteiligungserwerb, der den vollständigen Untergang des bis dahin noch nicht genutzten Verlustabzugs zur Folge hat, bezeichnet § 8c Abs 1 S 1 KStG den mehr als 50%igen Erwerb der Anteile am gezeichneten Kap, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an der Verlust-Kö. Die Motivation für den Beteiligungserwerb ist unerheblich. Es kann sich dabei auch um einen zwangsweisen Erwerb aufgr eines Pflichtangebots nach § 29 Abs 2, § 35 Abs 2 WpÜG handeln.
Tz. 57
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Die Versagung des Verlustabzugs nach § 8c Abs 1 KStG knüpft nicht an die Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile an der Verlustgesellschaft innerhalb einer Fünfjahresfrist an, sondern an einen mehr als 50%igen Beteiligungserwerb durch einen Erwerber, diesem nahestehende Pers oder durch Pers, die einem sog Erwerberkreis zugehören (dazu s Tz 98). Dh die Vorschrift greift nicht, wenn ein Veräußerer mehr als 50 % der Beteiligung an unterschiedliche (nicht einander nahestehende und auch nicht zu einem sog Erwerberkreis gehörende) Pers veräußert, wenn keiner der Erwerber alleine mehr als 50 % der Beteiligung erwirbt.
Tz. 58
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
St-schädlich ist auch die Anteilsveräußerung durch mehrere Altgesellschafter, die sich beim Anteilserwerber auf mehr als 50 % addiert. Andererseits führt selbst eine 100%ige Anteilsveräußerung durch den bzw die Altgesellschafter nicht zur Anwendung des § 8c Abs 1 KStG, wenn die Anteile an mehrere Erwerber veräußert werden, von denen keiner mehr als 50 % erwirbt und wenn die Erwerber nicht einander nahestehend oder einem sog Erwerberkreis zuzurechnen sind (dazu s Tz 95ff und s Tz 114ff).
Tz. 59
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Hinsichtlich der stlichen Behandlung der Rückabwicklung ein...