Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abschreibungen, AfA und Wertminderungen / 2.6.2 AfA-Beginn

Prof. Dr. Stefan Müller
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 128

Die AfA beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Nach § 9a EStDV ist Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung – das ist der Übergang von Nutzen und Lasten –, der der Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung – das ist der Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft.[1] Ohne Bedeutung ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits gezahlt worden sind.[2]

Werden Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres angeschafft oder hergestellt, was der Normalfall ist, ist die AfA nur für die Monate zeitanteilig vorzunehmen, in denen das Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung eingesetzt wird, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (pro rata temporis). Eine Aufrundung innerhalb eines Monats ist zulässig, d. h., ein am 30.3. angeschafftes Wirtschaftsgut kann noch für den vollen Monat März abgeschrieben werden.

Bei immateriellen Wirtschaftsgütern und Gebäuden war bereits immer pro rata temporis abzuschreiben. Als Ausnahme kann bei der Staffel-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG stets der volle Jahresbetrag angesetzt werden.

Bei nachträglichen Herstellungskosten können die Aufwendungen so behandelt werden, als seien sie bereits zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.[3]

[1] Vgl. "Erbfall und vorweggenommene Erbfolge: bilanzielle und einkommensteuerliche Betrachtung" und "Herstellungskosten im Abschluss nach HGB und EStG".
[2] BFH, Urteil v. 4.6.1991, IX R 12/89, BStBl 1991 II S. 759.
[3] Vgl. R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
      1.041
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
      1.029
    • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
      1.001
    • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
      999
    • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
      905
    • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
      877
    • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
      844
    • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
      823
    • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
      808
    • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
      794
    • GmbH, Gewinnausschüttung
      781
    • Jubiläumszuwendung
      779
    • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
      771
    • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
      762
    • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
      750
    • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
      719
    • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
      718
    • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
      709
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
      705
    • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
      682
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren